Nr. 111, siehe GAA, Bd. V, S. 139 | 14. November 1826 | | Fürstlich Lippische Regierung (Detmold) an Christian Dietrich Grabbe (Detmold) | Brief | | | | Vorangehend: | Nachfolgend: keine |
| 10Exped: den 15ten ej: R. Auf den Bericht des Advocaten Grabbe vom 6. d.M. ist es gestattet, daß derselbe die Militair-Proceß-Tabellen seit 1819 aus der Regierungs-Registratur auf 14 Tage in seine Wohnung 15bekomme; und hat er sich deshalb mit Vorzeigung dieser Resolution und mit Abgabe einer Empfangs-Bescheinigung an den Regierungs-Registrator Ulrich zu wenden. Es wird der Regierung angenehm seyn, wenn die rückständigen und veralteten Sachen jetzt beendigt oder sonst in 20rechtlicher Art zur Reposition gebracht werden, weshalb insbesondere auch auf das Rescr. an das Mil. Ger. vom 15. Aug. d. J. N. 4054. M. Bezug genommen wird. Detm. d. 14. Nov. 1826 v. M. |
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111.
H: ⅔ Sp. Entwurf, auf der linken Spalte von Nr 109.
S. 139, Z. 17: Regierungs-Registrator Ulrich: Johann Friedrich
Arnold U. stammte aus Oerlinghausen, wo er am 7. Sept. 1760
getauft ist. Sein Vater war Simon Henrich U., seine Mutter Anna
Elisabeth Junckers. Er wurde zunächst Kopist, sodann unterm
25. April 1815 zum zweiten Regierungsschreiber, unterm 1. Juni
des folgenden Jahres zum Gehilfen des Regierungs-Registrators und
schließlich unterm 28. Jan. 1820 zum Regierungs-Registrator ernannt.
Seit dem 22. Okt. 1818 war er Rechnungsführer der weltlichen
Witwen- und Waisenkasse. Am 1. Okt. 1865 ist er in den Ruhestand
getreten.
S. 139, Z. 20: zur Reposition: Hier wohl: zum Ablegen.
S. 139, Z. 21 f.: das Rescr. an das Mil. Ger. vom 15. Aug. d. J.
N 4054. M.: Dieses Reskript beantwortet den Bericht des Militärgerichts
vom 7. desselben Monats wegen einiger in der Militärprozeßtabelle
nicht weiter fortzuführender Rechtsstreitigkeiten. Im
Gegensatz zu der darin aufgestellten Behauptung, daß „rechtsbekanntlich“
in zivilen Rechtsstreitigkeiten kein offizielles Kontumazialverfahren
stattfinde, sondern deren Beendigung lediglich von den
Parteien gefordert werde, entscheidet die Regierung, „daß allerdings
ein officielles Contumacial-Verfahren in Civil-Rechtssreitigkeiten
insofern Statt finden kann, daß den Parteien die Erklärung über
die Fortsetzung der Sache, unter dem Präjudiz der Reposition derselben,
aufgegeben wird.“ (Bl. 136 des Faszikels.)
[Bd. b5, S. 504]