Nr. 149, siehe GAA, Bd. V, S. 205 | 14. Januar 1828 | | Christian Dietrich Grabbe (Detmold) an Fürstlich Lippische Regierung (Detmold) | Brief | | | | Vorangehend: | Nachfolgend: · |
| Nr 300. 20pr. 14. Jan. 1828. An Hochfürstliche Regierung! Gehorsamster gutachtlicher Be- 25 richt des Advocaten Grabbe, ad rescr: vom 9ten Januar 1828. (nr. 81. M.) gehörig, 30 einer Instruction Auditeur-Dienste be- Mit einer Anlage. 35 Hochfürstlicher Regierung überreiche ich mit unterthänigstem Dank für das mir zur Nachricht und Befolgung ertheilte verehrliche Rescript vom 9ten Jan. 1828. den Entwurf einer [GAA, Bd. V, S. 206] für den Auditeur zu bestimmenden Instruction und bitte ganz gehorsamst: dieselbe nach Hohem Ermessen normiren zu wollen. Grabbe. 5ad 300 Gutachtlicher Entwurf einer Instruction für den Auditeur des Fürstlich Lippischen Militairs. §. 1. Der Auditeur ist verpflichtet, überall (außer bei Gelegenheit 10der Untersuchungscommission, welcher er als Actuar zugeordnet ist) in Gemeinschaft und Uebereinstimmung mit dem Militairchef zu handeln, und da, wo er juristisch oder subjective eines Andern überzeugt ist, die Sache Hochfürstlicher Regierung zur endlichen Entscheidung vorzulegen. 15 §. 2. Der Auditeur hat in den der Jurisdiction des Militairgerichtes unterworfenen Sachen eine prompte und unparteiische Gerechtigkeits-Pflege zu üben, und hat dabei dem allgemein recipirten Rechte sowohl als bei den zutreffenden 20Fällen den Landesgesetzen und den Fürstlich Lippischen Kriegs-Verordnungen, insbesondere den Kriegsartikeln von 1812 und dem Strafregulativ vom 22. Jun. 1820. gemäß zu verfahren. §. 3. 25 In Untersuchungs- und Disciplinarsachen ist der Auditeur außerdem verbunden, jedesmal baldmöglichst, in Gemeinschaft mit dem Militairchef, nach Lage der Sache einen anzeigenden oder gutachtlichen Bericht unter Anschluß der Protocolle an Hochfürstliche Regierung zu übersenden, und (außer in dringenden 30Fällen) nicht eher als bis ein Resolut darauf erfolgt ist, weitere Verfügungen zu veranstalten. §. 4. Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, welche außer der jurisdictio contentiosa vel mixta zum Geschäftskreise des Militairgerichts 35gehören, als wie das Beeidigen der Conscribirten, Aufnahme der Stellvertretungs-Contracte, Austheilung der Pässe an beeidigte Soldaten, hat der Auditeur überall den bestehenden Verordnungen zufolge zu verfahren. [GAA, Bd. V, S. 207] §. 5. Insbesondere ist er verpflichtet über die am Militairgericht anhängigen Processe gleich nach den ersten 8 Tagen jedes verflossenen Monates, und über die während eines verflossenen 5Jahres ausgetheilten Pässe gleich in den ersten 8 Tagen jedes neuen Jahres, vollständige Tabellen an Serenissimum Regentem und Hochfürstliche Regierung zu übersenden. §. 6. Der Auditeur hat sämmtliche Militairgerichts-Acten genau 10zu rubriciren, zu heften und zu registriren; auch ein Repertorium über dieselben zu führen, darin die fehlenden zu bemerken, und nach Möglichkeit zu deren Wiederauffindung beizutragen. §. 7. 15 Der Auditeur ist schuldig sich ohne Vorwissen des Militairchefs nie über zwei Stunden oder über Nacht vom Garnisonsort oder Standquartier des Militairs zu entfernen, und auch bei einer Entfernung von 2 Stunden muß er dem Militairchef zur Nachricht anzeigen, wohin er sich entfernt habe. 20§. 8. Hinsichtlich der Untersuchungscommission, welcher der Auditeur als Actuar und zugleich mit einem voto versehen, beiwohnt, hat er ein treues, ordnungsmäßiges Protocoll zu führen, so wie in vorkommenden Fällen, wo er ein abweichendes 25Votum glaubt begründen zu können, dasselbe mit Gründen versehen abzugeben, auch jedesmal binnen 3 Tagen über die Untersuchung an Hochfürstliche Regierung unter Anschluß der Untersuchungs-Protocolle zur weiteren Entscheidung zu berichten. 30§. 9. Sollten endlich, wie bei dem verstorbenen Auditeur Rotberg zuletzt nicht der Fall gewesen ist, bei dem Militairgericht Gelder deponirt und dem Auditeur deren Besorgung und Verwahrung aufgetragen werden, so hat er in Gemäßheit 35unserer Depositen-Ordnung damit zu verfahren, auch, sofern der Fall eintritt, eine angemessene Caution zu stellen. Conc. Grabbe. [GAA, Bd. V, S. 208] |
| |