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Nr. 150, siehe GAA, Bd. V, S. 208nothumbnail
Fürstlich Lippische Regierung (Detmold) an Christian Dietrich Grabbe (Detmold)
Brief


Bestallung und In-

struction für den

Auditeur Christian

Exped. d. 16 ejd.

5Ad 300.

Dietrich Grabbe.
                             S. a. C.
                     Von Gottes Gnaden Wir Paul
                   Alexander Leopold. t. t.
                     Urkunden hiermit, daß Wir nach
                   dem Ableben des Auditeurs Rotberg
                   den Advocaten C. D. Grabbe zum
Juravit den 23sten        Auditeur bey Unserm Militair mit
Januar 1828.              dem Range eines Second-Lieutenants
        TKellner          ernannt haben und erwarten:
                               1.
                     Daß er Uns und Unserm Fürstli-
                   chen Hause treu, hold und gehorsam
                   seyn, Unser Bestes befördern, Schaden
                   aber abwenden wolle.

2.
  Daß er in allen zur Cognition des Militairgerichts gehörigen
Sachen eine prompte und unparteiische Gerechtigkeits-Pflege
übe und dabey die Landes-Verordnungen, besondern Militair-Gesetze
25und Reglements und das allgemeine Recht vor Augen
habe und solches in den vorkommenden Fällen nach rechtlicher
Überzeugung pflichtmäßig anwende.
3.
  Soll er die militairgerichtlichen Angelegenheiten gemeinschaftlich
30mit dem Vorsitzenden des Gerichts, jetzt Obristlieutenant
Böger, in bisher üblicher Art verhandeln, sich in
den nicht etwa reine Civil-Rechts-Sachen betreffenden Fällen
übereinstimmender Vota mit demselben befleißigen, in deren
Entstehung aber die schriftlich abzugebenden verschiedenen
35 Ansichten der Regierung zur Entscheidung vorlegen.

[GAA, Bd. V, S. 209]

 


4.
  Da Unser Auditeur Grabbe zugleich Actuarius des Militairgerichts
ist, der Chef aber nicht immer gegenwärtig seyn kann;
so hat er bey den vorkommenden Untersuchungen über Disciplinar
5- und sonstige Vergehen jedesmal einen Officier aus
der Garnison zuzuziehn und dessen Anwesenheit gehörigen
Orts im Protocoll zu bemerken, auch in jenen Fällen die
Protocolle mit dem Gutachten des Militairgerichts jederzeit
der Regierung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der
10Chef muß den zuzuziehenden Officier auf Ersuchen des Auditeurs
zur Beywohnung der Verhandlungen commandiren.
5.
  Bey der Untersuchungs-Commission zur Constatirung der
bey den einzurangirenden Soldaten in Betracht zu ziehenden
15Krankheiten und Gebrechen führt der Auditeur das Protocoll,
votirt gleich den übrigen Mitgliedern der Commission und
reicht die Protocolle mit Gutachten zur Entscheidung der
Regierung ein.
6.
20   Bey den Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Contracts
-Aufnahmen, Eheconsens-Gesuchen, Paß-Ertheilungen,
Führung der Paß- und sonstigen Tabellen, überhaupt in allen
zum Wirkungs-Kreise des Auditeurs gehörigen administrativen
und andern Verhandlungen muß er die Verordnungen und
25den bestehenden oder noch vorzuschreibenden Geschäftsgang
genau beachten und Alles mit Sorgfalt und Gründlichkeit
prompt erledigen.
7.
  Er soll die Militairgerichts-Registratur möglichst ordnen
35und die Acten von jetzt an nach Rubriken geheftet und mit
Repertorium in Ordnung erhalten, auch die auf Kosten der
Militair-Casse angeschafften Intelligenzblätter soweit thunlich
herbeyschaffen, von jetzt an aber sorgfältig nach Jahrgängen
sammeln und in der Militairgerichts-Registratur aufbewahren.
408.
  Ohne Vorwissen des Militair-Chefs soll sich der Auditeur
nicht über Nacht vom Garnisons-Orte entfernen; wegen längeren
Urlaubs aber muß die Genehmigung Unsrer Regierung

[GAA, Bd. V, S. 210]

 


eingeholt, übrigens auch Nachricht im Quartier zurückgelassen
werden, wo der Auditeur nöthigenfalls zu finden ist.
9.
  Rücksichtlich des zu übernehmenden und nach Vorschrift
5der Depositen-Verordnung zu verwaltenden Militairgerichtlichen
Depositen-Wesens hat Unser Auditeur für jetzt eine
genügende Caution von 500 rthlrn. zu bestellen, deren Erhöhung
jedoch dem Befinden nach vorbehalten wird. Auch verpflichten
Wir denselben, erforderlichen Falls die Militair-Cassen
10-Rendantur unter Leistung angemessener Caution zu übernehmen.

10.
  Schließlich behalten Wir Uns Abänderungen, Erweiterungen
und Einschränkungen dieser Instruction bevor, und bewilligen
15dem Auditeur Grabbe in Hoffnung treuer Erfüllung seiner
eidlich anzugelobenden Amtspflichten vom 1. d. M. an eine
monathliche Gage von 12 rthlrn. aus der Militair-Casse, sodann
die exigibeln Gebühren und Copialien in Partei-Sachen nach
der Sporteln-Ordnung für die Städte, so wie in gleicher Art
20die Gebühren für Pässe, Contracte, Eheconsens-Gesuche u.s.w.,
und ist inbesondere für letztere eine Gebühr von 24 mgr.
nebst Copialien zugestanden.
  Wir versprechen endlich Unserm Auditeur Grabbe bey
pflichtmäßiger Führung seines Amts Unsern gnädigen Schutz,
25und haben zu dessen Urkund diese Bestallung eigenhändig
unterzeichnet und mit dem Siegel Unsrer Regierung bedrukken
lassen.

Gegeben in Unsrer Residenz Detmold den 15. Januar 1828.

LeopoldFzL.
30vFunck            P.              v. M.            P.

Exp. d. 16. ej.

  Inser[atur] in das Intell. Bl.

Bekanntmachung.

  Serenissimus Regens haben den Advocaten Grabbe zum
35Auditeur bey HöchstIhrem Militair gnädigst ernannt. Detm.
d. 15. Jan. 1828.

                                
                                 M.

[GAA, Bd. V, S. 211]

 

 

 
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