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Nr. 89, siehe GAA, Bd. V, S. 109thumbnail
Christian Dietrich Grabbe (Detmold) an Moritz Leopold Petri (Detmold)
Brief


  Handschrift Anbei: Müller's Schweizergeschichte 1st und 2t Thl, Malchus
1ster Theil, und Grolmann. Da ich auch für mich ein
paar Bücher mitnahm, so konnte ich nicht mehr in Taschen
und Händen tragen.

10  Daß ich den Malchus genommen habe, ärgert mich, er kommt
mir jetzt recht kahl vor, und willst Du mir einen Gefallen
thun, so mußt Du den Müller nicht eher wegwerfen als bis
Du die beiden ersten Bände durchgelesen hast. Seine Helvetierfaselei
zu Anfang ist das Schlechteste.

15  Den Registraturpunct betreffend, hatte Krohn seinen Klaproth
verlegt, und da ich einen schlimmen Handschrift Finger habe, konnte
ich nicht viel im Bücherstaube umhersuchen. Ich habe nur
die negative Ausbeute gemacht, daß im Leyser, Lauterbach,
Fredersdorf, Cramer (observatt.), und Strube (Bedenken),
20wohl hier und da der Registratur erwähnt wird, aber der
fragliche Punct nicht berührt ist. Bei Krohn fehlte sogar im
müllerischen promptuario das r; ich will aber nächsten Mittwoch
in demselben af dr Bblthk. nachsehen, ref.[usis] exp.[ensis]

                       Desuper p p.
  [Detmold, 27.(?) Juli 1825.]    G.

 


89.

H: 1 Bl. in 40; 2 S.
F: GrA
D: WW V 265, als Nr 34.

S. 109, Z. 6: Müller's Schweizergeschichte [usw.]: Am 27. Juli
1825 sind von der Öffentlichen Bibliothek in Detmold auf Petris
Namen entliehen: 1) Johann von Müllers erster und zweiter Teil
der „Geschichte der schweizerischen Eidgenossenschaft“ (Leipzig,
Weidmann 1786), 2) Karl von Grolmanns „Theorie des gerichtlichen
Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ (4., verb. Aufl.
Giessen, Heyer 1819), 3) der erste Teil der „Politik der inneren
Staatsverwaltung oder Darstellung des Organismus der Behörden
für dieselbe“ von Karl August Freiherrn von Malchus (Heidelberg,
Mohr 1823). Dadurch ist für diesen Brief der terminus a quo gegeben.
Da alle Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß Grabbe seinem
Freunde Petri die für ihn entnommenen Werke noch am selben
Tage zugestellt hat, so kann man den 27. Juli wohl als den Tag
der Abfassung ansetzen.
S. 109, Z. 15: Krohn: Siehe die Anm. zu Verweis zum Kommentar S. 21, Z. 26.
S. 109, Z. 15 f.: seinen Klaproth: Justus Claproth, „Grundsätze:

[Bd. b5, S. 486]

 


1) von Verfertigung und Abnahme der Rechnungen; 2) von Rescripten
und Berichten; 3) von Memorialen und Resolutionen; 4)
von Einrichtung der Registraturen.“ Göttingen, Vandenhöck & Ruprecht
1762. — In der Landesbibliothek zu Detmold ist die dritte,
verbesserte Auflage (Göttingen, im Verlage der Wittwe Abraham
Vandenhoecks 1783) vorhanden. Die Angabe des Inhalts der vierten
Abteilung lautet hier auf dem Titelblatte „Von Einrichtung und
Erhaltung derer Gerichts- und anderer Registraturen“. Außerdem
findet sich daselbst der Namenszug „Krohn“.
S. 109, Z. 18: Leyser: Augustin Reichsfreiherr von L., der angesehenste
und einflußreichste unter den deutschen Juristen in der
Mitte des achtzehnten Jahrhunderts, war von 1712 an ordentlicher
Professor der Rechte in Helmstädt, seit 1717 außerdem Hofgerichtsassessor
in Wolfenbüttel. Sein Hauptwerk bilden die „Meditationes
ad Pandectas, quibus praecipua juris capita ex antiquitate explicantur,
cum juribus recentioribus conferuntur atque variis celebrium
collegiorum responsis et rebus judicatis illustrantur“. L. hat es 1713
begonnen, den ersten Band 1717 (Leipzig u. Wolfenbüttel) veröffentlicht
und es 1748 mit dem elften Bande beschlossen. Sie sind
die Arbeit von Leysers Leben; sie erläutern und erörtern in der
Ordnung der Digesten „in einzelnen längeren Abschnitten (specimina)
die wichtigsten, gangbarsten Rechtssätze, auf Grund des römischen
Rechts, der neuen Rechte, des sog. usus modernus und der damaligen
Rechtsprechung, namentlich an den Spruchcollegien zu Helmstädt
und Wittenberg“. Jeder Rechtsverständige kannte die „Meditationes“
; aus ihnen „holte sich der Praktiker in Zweifelsfällen mit Vorliebe
Aufschluß, da sie sich gerade an Gerichtshöfen bevorzugter
Geltung erfreuten“. (Eisenhart, ADB Bd 18, S. 519—23.) So ist
anzunehmen, daß Grabbe dieses Werk im Auge hat, das übrigens
auch im Besitze der Landesbibliothek zu Detmold ist.
S. 109, Z. 18: Lauterbach: Das Hauptwerk Wolfgang Adam L.'s,
der von 1648 bis 1678 als ordentlicher Professor den Lehrstuhl für
Pandekten in Tübingen innegehabt hat, ist das „Compendium juris,
brevissimis verbis sed amplissimo sensu et allegationibus universam
fere materiam juris exhibens“ usw. Dieses Werk, welches erst kurz
nach seines Verfassers Tode von dessen Schüler Johann Jakob Schütz
(in erster Auflage Tübingen 1679) herausgegeben worden ist und
jahrzehntelang in höchstem Ansehn gestanden hat, ist in der Landesbibliothek
zu Detmold in einer „editio novissima“ (Lemgo, Meyer
1717) vorhanden. Die genannte Bibliothek besitzt ferner die vier
Quartbände der „Dissertationes academicae“ (Tübingen 1728) sowie
die sechste Auflage des „Collegium pandectarum theoretico-practicum
“ (3 Bände, Tübingen 1784.)
S. 109, Z. 19: Fredersdorf: Von dem, im Jahre 1814 als Kammerdirektor
gestorbenen Rechtsgelehrten Leopold Friedrich Fredersdorff
besitzt die Landesbibliothek zu Detmold die dreibändige „Anweisung
für angehende Justitz-Beamte und Unterrichter“ (Lemgo, Meyer
1772—74). Darin wird auch von der Registratur gehandelt.
S. 109, Z. 19: Cramer (observatt.): Johann Ulrich Freiherr von
Cramer, „Observationes juris universi ex praxi recentiori supremorum
Imperii tribunalium haustae“ (6 Teile. Wetzlar 1758—72).

[Bd. b5, S. 487]

 


S. 109, Z. 19: Strube (Bedenken): David Georg Strube, „Rechtliche
Bedenken“ (5 Teile, zuerst Hannover 1760—77; öfters unverändert,
z. B. 1785, 1786 und 1801, von neuem gedruckt). St. ist
1740 als advocatus patriae in hannoversche Dienste getreten und
hat diese einflußreiche Stellung bis 1758 inngehabt. Darauf trat er
an die Spitze der Justizkanzlei in Hannover und blieb deren Direktor
bis zu seinem, im Jahre 1776 erfolgten Tode. „Die 'Rechtlichen
Bedenken' sind eine Sammlung kurzer Ausarbeitungen, über
praktische Fragen des Privatrechts, des Strafrechts, zum Theil auch
des Staats- und Verwaltungsrechts, die St. in seiner richterlichen
Thätigkeit vorgekommen waren.“ (F. Frensdorff, ADB Bd 36, S.
637.)
S. 109, Z. 21 f.: im müllerischen promtuario: Johann Ernst Justus
Müller, „Promtuarium iuris novum ex legibus et optimorum ictorum
tam veterum quam recentiorum scriptis [...] congestum“ (2. Aufl.
7 Bde. Leipzig 1792—97).
S. 109, Z. 23—25: ref.[usis] ex.[pensis] Desuper: Unter Ablehnung
der (an mich zu machenden Ansprüche auf) Kosten bitte ich
obendrein (das Gericht).