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[GAA, Bd. IV, S. 12]

 


Vierteljahrs, der Schneider Otto Brinkmann.
Demselben scheint jedoch bald sein Versprechen
zu reuen, und er tritt nach sechs Wochen von dem
Vertrag zurück. Nun übernimmt der Schwager
5des Schlaffhorst, der Zimmermeister Johann Heinrich
Fischer die fideijussio, und zwar dergestalt,
daß er sich in dem Schuldschein des Debitors mitunterzeichnet,
ohne eine Modification beizufügen.
Um eine eigne Anschauung davon zu geben, möge

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]2[ act.das Document selbst hier eingerückt stehen:

„Die von Hrn. Heitland geliehenen 100 Th.
habe ich richtig empfangen und bescheinige
selbiges hiermit und ich dieselben mit löblich
Zinze wieder bezahle, wenn er sie zum Gebrauch
15wieder nöthig haben muß. Salzufeln
den 7ten Juny 1805.

                        J. F. W. Schlaffhorst.
                        Johann Heinrich Fischer.“

  Da nun Schlaffhorst nach der Zeit in Concurs
20geräth, so wendet sich der Gläubiger an den Magistrat
des gemeinsamen Wohnorts, um den Bürgen
auf Capital und Zinsen auszuklagen.

2.) Worüber die Parteien streiten.

]2[ act.Aber im ersten Termine excipirt der Beklagte,
25daß er die Bürgschaft nur in dem Maaß wie der
Schneider Brinkmann übernommen habe, nämlich
auf die Dauer eines Vierteljahrs. Der Gläubiger
läugnet dieß durchaus, und weil auch die angeführte
Urkunde durch ihre Unbedingtheit dieser
30Behauptung widerspricht, so wird dem Bürgen
von dem Gericht aufgegeben, binnen einer peremtorischen
Frist seine Einrede zu erweisen. Ehe er

]5[ act.indeß diesen Beweis antreten kann, tritt seine
Ehefrau dazwischen und macht seine Exception
35durch ihre Intervention unnütz. Sie behauptet,
nichts von dem Contracte zu wissen, und beruft
sich demzufolge auf die Gütergemeinschaftsverordnung,
um ihn für ungültig zu erklären. Da der

]6[ act.Intervent in Betreff des Factums ihrer Aussage