Das Christian-Dietrich-Grabbe-Portal
 
GAA, Bd. IV, S. 378 zurück Seite vorwärts

[GAA, Bd. IV, S. 378]

 


   Verweis zum Text S.11, Z.17 f.: nach den Paragraphen 8 und 9 der Gütergemeinschaftsverordnung:
Diese Paragraphen der „Verordnung wegen
der Güter-Gemeinschaft unter Eheleuten, von 1786“ lauten foldendermaßen:

§ 8.
  Kein Ehgatte kann ohne Beystimmung des andern über das
Gemeingut nach Willkühr disponiren.
  So viel nun die Würkungen der Gütergemeinschaft in stehender
Ehe betrift: so erhalten beyde Eheleute dadurch ein gemeinschaftliches
ungetheiltes Eigenthum über die ganze Vermögens-Substanz.
Keiner von beyden kann daher, ohne Einwilligung des andern,
davon willkührlich veräußern oder verschenken, noch weniger darüber,
nicht einmal zur Hälfte, wär' es gleich zum Besten der Armen
und frommer Stiftungen, Todes halber disponiren, sondern dies
kann nur durch ein unter ihnen wechselseitig errichtetes Testament
geschehen.
§ 9.
  Dem Mann stehet jedoch die Administration des Gemeinguts zu.
  Das beyden Eheleuten an dem Gemeingut zustehende gleiche Recht
ist aber dadurch einigermaßen eingeschränkt, daß dem Mann, als
dem Haupt der Familie, und vermöge der ihm zukommenden ehelichen
Vormundschaft, vornemlich die Administration des
gemeinschaftlichen Vermögens gebühret; die er jedoch dergestalt,
daß dadurch das gemeine Beste der Ehe erhalten und befördert wird,
zu führen verbunden ist. Von dieser Verwaltung ist selbst der
minderjährige Mann, weil dieser durch die Ehe die Rechte der
Großjährigkeit erlangt, nicht ausgeschlossen; es wäre dann, daß ihm
wegen seiner Verschwendung Schranken gesetzt werden müßten.
  Vermöge solcher Administration kann also der Mann für sich
allein Contracte, die seine Frau und das Gemeingut verbinden,
schließen, allein wegen des gemeinschaftlichen Vermögens vor Gericht
Klage erheben, und auch allein deswegen gerichtlich belangt werden,
ja sogar allein auf das Gemeingut Schulden contrahiren, und selbst
ohne Einwilligung seiner Frau bewegliches und unbewegliches Vermögen
veräußern, wenn es das Bedürfniß oder der Nutzen der
Familie erfordert. Es wird auch in allen diesen Fällen die stillschweigende
Einwilligung der Frau so lange vermuthet, bis sie aus
gegründeten Ursachen den Handlungen und Verträgen ihres Mannes
gerichtlich widerspricht und bey der Obrigkeit Inhibition auswürkt.
Hiermit stimmt auch die bisherige Observanz in hiesiger Grafschaft,
so wie die der benachbarten Länder, worin eheliche Gütergemeinschaft
gilt, mehrentheils überein; wobey es daher noch zur Zeit
in der Erwartung verbleibet, daß kein Ehemann dieses Vorrecht
zum Unglück seiner Familie mißbrauchen werde. (Landes-Verordnungen
der Grafschaft Lippe. Bd 3. Lemgo, 1789. S. 169—70.)
   Verweis zum Text S.11, Z.26: Schlaffhorst ist im Jahre 1828 zu Herford verstorben.
   Verweis zum Text S.12, Z.1: Der Schneider Johann Otto Brinkmann ist am