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[GAA, Bd. IV, S. 379]

 


3. Sept. 1834, 64 Jahre alt, zu Salzuflen an der Schwindsucht
verstorben.
   Verweis zum Text S.12, Z.7: Debitors: Schuldners.
   Verweis zum Text S.12, Z.8: Modification: Abänderung, Einschränkung, nähere
Bestimmung.
   Verweis zum Text S.12, Z.24: excipirt: excipiren: etwas als Einrede geltend machen,
der Klage entgegenstellen.
   Verweis zum Text S.12, Z.31 f.: peremtorischen: (lat., 'vernichtenden') endlichen,
letzten, rechtausschließenden (da ihre Versäumung mit einem Rechtsverluste
verbunden ist). (Das Gegenteil: dilatorisch: aufschiebend,
verzögernd.)
   Verweis zum Text S.12, Z.32: Einrede: (lat. exceptio, 'Ausnahme'; Einwendung)
im weiteren Sinne die Verteidigung des Beklagten gegen
die Klage; im engeren und eigentlichen Sinne ein Vorbringen, das
die Wahrheit der in der Klage behaupteten Tatsachen an und für
sich nicht bestreitet, jedoch andere Tatsachen anführt, durch die
der klägerische Anspruch ganz oder teilweise beseitigt werden soll.
   Verweis zum Text S.13, Z.6: gravirt: (in seinem Rechte) benachteiligt.
   Verweis zum Text S.13, Z.8: Apostel: Abgabeschluß. Der Unterrichter (judex a quo)
hat zu prüfen, ob das Rechtsmittel an sich statthaft, form- und
fristgerecht eingelegt ist. Darnach hat er Zeugnisse auszustellen über
die Tatsache der Appellationseinlegung, über die Zeit und über die
Zulässigkeit. Diese Apostel erhält in Abschrift der Appellant und
legt sie dem Oberrichter (judex ad quem) vor.
  S. 13, Z. 12 f. Regierungscanzlei: Die Justizkanzlei in Detmold,
das erste Obergericht im Fürstentume Lippe.
   Verweis zum Text S.13, Z.14: Beweisinterlocut: Zu der in Frage stehenden Zeit
war der gemeine Prozeß noch in zwei Stadien zerspalten (sog. Zäsur
des Prozesses). Im ersten stellten die Parteien ihre Behauptungen
auf. Sodann erließ das Gericht ein Urteil (Zwischenurteil), das sog.
Beweisinterlocut. In diesem wurden das Beweisthema und die Beweislast
festgesetzt und zugleich eine Frist bestimmt, innerhalb derer
die Beweise angetreten werden mußten (Beweisfrist). Nur ausnahmsweise
durften die Beweise gleich bei Aufstellung der Behauptungen
angetreten werden; man nannte das Beweisantizipation. Die Beweisaufnahme
erfolgte nach Ablauf der Beweisfrist in einem besonderen
Beweistermine.
   Verweis zum Text S.13, Z.20: Compulsorialen: (lat. compulsoriales, sc. litterae)
Mahnschreiben, Zwangschreiben einer höheren Behörde an eine
niedere, zur Beschleunigung einer verzögerten Sache (etwa Einsendung
der Akten, Prüfung der Zulässigkeit und der Formalien).
   Verweis zum Text S.13, Z.24: reproducirt: vorgebracht, vorgetragen, nachgewiesen.
Der Gang der Appellation, nachdem die Akten an
den judex ad quem gelangt waren, ist — was sich mit völliger
Sicherheit freilich nicht hat nachprüfen lassen — offenbar
folgender gewesen: Der Richter teilt die Appellationsschrift durch
Kommunikativdekret, d. i. Bescheid zur Äußerung, zur „Vernehmlassung“
, dem Appellaten mit. Hierin liegt die Bewilligung der
Appellationsprozesse, d. h. die Erklärung der Zulässigkeit des
Berufungsverfahrens. Die Mitteilung der Appellationsschrift an den
Appellaten kann vermutlich dadurch ersetzt werden, daß sie in