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[GAA, Bd. IV, S. 383]

 


Würkungskreis contrahiret seyn müssen, wenn das Gemeingut dafür
haften solle.
  (A.a.O. S. 171-72.)
   Verweis zum Text S.18, Z.17: allegirt: angeführt.
   Verweis zum Text S.18, Z.30: Observanz: Herkommen, Gerichtsgebrauch, Regel,
die stillschweigend durch längere Befolgung und Übung anerkannt
und deshalb auch fernerhin für die Beteiligten verbindlich ist.
   Verweis zum Text S.18, Z.38: quoad jus et factum: hinsichtlich der Rechtssatzungen
und des Tatbestandes.
   Verweis zum Text S.19, Z.4: Votum: Urteil.
   Verweis zum Text S.19, Z.27: Votant: Der sich für das eine oder andere Entscheidende.

   Verweis zum Text S.20, Z.2: res: Sache, an der Eigentums- und Besitzrechte
erworben werden können; also nur Rechtsobjekt, nicht -subjekt.
  S. 20, Z. 9 u. 10: parapherna und dos: Bei den Römern trat in der
älteren Zeit die Ehefrau in die Gewalt (manus) des Mannes. Sie verlor
dadurch ihre vermögensrechtliche Selbständigkeit; ihr Vermögen
ging in das Eigentum des Mannes über. Diese strenge Form wurde
allmählich von der freien Ehe verdrängt. Bei ihr war das Vermögen
der Ehegatten an sich ganz gesondert, es pflegte nur als Beitrag
zu den Kosten des Hausstandes von der Frau oder für die Frau
eine bei der Auflösung der Ehe zurückzuerstattende Mitgift (dos)
dem Manne zu Eigentum übergeben zu werden. Nur der Wille der
Frau konnte diesem auch die Verwaltung ihres übrigen Vermögens,
des Paraphernalgutes übertragen, das in ihrem ausschließlichen Eigentume
verblieb.
   Verweis zum Text S.20, Z.20: dominium: Besitztum, Eigentum.
   Verweis zum Text S.20, Z.20: ususfructus: Nießbrauch, d. h. der Genuß des
Gebrauchs und der Früchte fremder Sachen oder Rechte.
   Verweis zum Text S.20, Z.36: communio bonorum: eheliche Gütergemeinschaft.
   Verweis zum Text S.20, Z.38: § 605 des deutschen Privatrechts: Dieser
Paragraph, der von „Ursprung und Geschichte der ehelichen Gütergemeinschaft
in Deutschland“ handelt und zu dessen im zweiten
Abschnitt geäußerten Ansichten Grabbes folgende Ausführungen sich
gleichfalls in Widerspruch setzen, lautet ohne die beiden Anmerkungen:
„In den früheren Zeiten, und zwar so lange die Töchter
nicht gleiches Erbrecht mit den Söhnen hatten, mithin auch kein
eigentliches Heirathsgut in die Ehe brachten; — so lange vielmehr
die vorzüglichsten Güter aller freygebornen Mannspersonen mit
Stamm- oder Lehnseigenschaft behaftet waren: — konnte unter
Ehegatten in Deutschland keine allgemeine Gütergemeinschaft Statt
finden; — so wie noch heutzutage unter demjenigen Adel, welcher
in diesen Rücksichten bey der alten Verfassung geblieben ist, eheliche
Gütergemeinschaft gänzlich wegfällt a). — Von einer Gemeinschaft
der Ehegatten in Ansehung der Errungenschaft (§. 603)
aber finden sich in den frühesten Zeiten schon sichere Spuren. Der
Flor des bürgerlichen Gewerbes in den deutschen Städten gab
später die nächste Veranlassung zur Entstehung einer allgemeinen
Gütergemeinschaft, indem hierdurch ein Vermögen durch beider
Ehegatten Fleiß gewonnen wurde, worüber frey disponirt, und
wovon den Töchtern Heirathsgut und Erbtheil gegeben werden