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Nr. 368, siehe GAA, Bd. V, S. 380thumbnail
Fürstlich Lippisches Militärgericht (Detmold) an Herrschaftliches Richteramt (Detmold)
Brief

        Handschrift Wohllöblichem Richteramt

  wird auf die verehrlichen Requisitionen wegen Unpflichtsbestrafung
10der Soldaten Heinr. Hane und Dietr. Ad. Müller,
vom 12ten v. M., dienstergebenst erwiedert, daß laut Nomine
Serenissimi ergangener Verordnung vom 30sten Oct.
1832, die in § 2 des Gesetzes vom 21sten Juli 1813 verfügten
Ruthenhiebe wegen Unpflichtsstrafen der gemeinen
15Soldaten wegfallen; dagegen aber die landesgesetzlichen Strafen
erkannt werden, so Handschrift wie die übrigen Bestimmungen des
genannten Gesetzes in Kraft verbleiben sollen.

  Wohllöbliches Richteramt wolle etwaige weitere Requisitionen
rechtsgefälligst nach dieser neuen Verordnung stellen.

20Detmold den 2t Nov. 1832.

Fürstl. Lipp. Militairgericht das.

                            Böger.      Grabbe.

  [Adresse:] An Herrschaftliches Richteramt allhier.
Nachtrag