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Nr. 725, siehe GAA, Bd. VI, S. 351nothumbnail
Christian Dietrich Grabbe (Detmold) an Christian von Meien (Detmold)
Brief



Gestern gehe ich einfach in mein Haus und meine — macht
Specktakel



Uebermorgen früh 9 Uhr werde ich in mein Haus ziehen.
Ich wünschte, Priester wäre gegenwärtig, um zu sehen, wie
15ruhig ich handle.

[Detmold, 24. Juli 1836.]

 


725.



  Die Handschrift des Briefes hat sich bei den Akten der Detmolder
Polizeikommission befunden und ist mit ihnen so gut wie sicher vernichtet
worden. (Vgl. Glaubw. S. 82.) Bruckstücke des Briefes sind
jedoch an sieben Stellen der Akten desProzesses der Witwe des
Auditeurs Grabbe gegen die Redaktion des Lippischen Magazins,
einen Artikel des Lippischen Magazins betreffend(StAD. Nachlass
Petris) zitiert:
Z: Gegenbeweisantretung der Klägerin vom [2. März 1840], S.
[11]. (Die Stelle: „Gestern [bis] Haus“.)
  Z1: Urteil der Lippischen Justizkanzlei in Detmold vom 18. Februar
1841, S. [18]. (Die Stelle: „Gestern [bis] Specktakel“.)
  Z2: Gegenbeweisantretung der Klägerin vom [2. März 1840], S.
[11]. (Die Stelle: „Uebermorgen [bis] handle.“)
  Z3: Gegenschrift der Klägerin, zugestellt am 24. Dez. 1840, S.
[12—13]. (Die Stelle: „Uebermorgen [bis] handle.“)

[Bd. b6, S. 804]

 


  Z4: Urteil der Lippischen Justizkanzlei in Detmold vom 18. Februar
1841, S. [18]. (Die Stelle: „Uebermorgen [bis] handle.“)
  Z5: Gegenschrift der Klägerin, zugestellt am 24. Dez. 1840, S.
[33]. (Die Stelle: „Ich wünschte [bis] handle.“)
  Z6: Querela nullitatis von seiten der Klägerin vom 22. Mai 1841,
S. [26]. (Die Stelle: „Ich wünschte [bis] handle.“)
  Dabei erscheinen folgende Varianten:

S. 351, Z. 13: Uebermorgen Z2 Z3 Übermorgen Z4 werde Z2
Z4 werd Z3 Z. 14: Ich Z2 Z3 Z4 ich Z5 Z6 Z. 14: wünschte,
Z2 Z5 Z6 wünschte Z3 Z4 Z. 14: Priester Z2 Z3 Z5 Z6 Priester Z4
sehen, Z2 Z3 Z6 sehen Z4 Z5 Z. 15: handle Z3 Z6 handele Z2 Z4 Z5.
Außerdem sind unterstrichen in Z4 die Stelle: Ich wünschte [bis]
handle, in Z2, Z3 und Z5 die Stelle: um zu sehen [bis] handle.
  Was zunächst diese Unterstreichungen angeht, so darf schon aus
der Verschiedenheit ihres Umfangs geschlossen werden, daß sie von
den juristischen Mittlern stammen, nicht aus H; sie sind deshalb unberücksichtigt
geblieben. Die Schreibung Übermorgen in Z4 kann aus
der Eigentümlichkeit des Justizkanzleischreibers erklärt werden, der
auch an anderer Stelle den Umlaut von 'u' in der Majuskel mit
'Ü' wiedergibt, wofür sich freilich nur noch ein Beleg findet. ('Über':
Gegenschrift der Klägerin S. [2].) Diese Lesart kann deshalb beiseite
gelassen werden. Ebenso die Schreibung Priester in dem nämlichen
Zitat, da im Urteil auch sonst Eigennamen fast ausnahmslos in lateinischen
Buchstaben erscheinen, selbst in Zitaten aus den Rotuli. Von
der Schreibung ich gilt dasselbe, was von der Minuskel in diesem
Worte bei Brief Verweis zum Kommentar Nr 722 gesagt ist.
  Bei den anderen Varianten ist die Entscheidung vornehmlich nach
dem Grundsatz der Majorität getroffen worden. Nur die letzte macht
davon eine Ausnahme. Denn die dreimal vorkommende Form handele
ist sonst in Grabes Briefen nirgends belegt, an ähnlichen aber nur
'anstiefele'. Dieser aber stehn folgende Gegenbeispiele gegenüber:
'zweifle' (Bd 5, Verweis zum Kommentar S. 179, Z. 22), 'zusiegle' (Bd 5, Verweis zum Kommentar S. 185, Z. 20),
'Siegle' (Bd 6, Verweis zum Kommentar S. 92, Z. 23), 'handle' (ebenda Verweis zum Kommentar Z. 35), 'Handle'
(Verweis zum Kommentar S. 350, Z. 3), 'verwandle' (Verweis zum Kommentar S. 116, Z. 24), 'umwandle' (Verweis zum Kommentar S. 125, Z.
19), 'Verwechsle' (Verweis zum Kommentar S. 133, Z. 17; Verweis zum Kommentar S. 167, Z. 31). Der Bearbeiter hat
sich daher für befugt gehalten, hier die Form handle zu bevorzugen.
  Die Reihenfolge der beiden Fragmente ist zu erschließen aus dem
Urteil der Justizkanzlei vom 18. Februar 1841, S. [18]. Dort heißt
es von dem zweiten, es steheam Schlussedes Schreibens, von dem
erstens, es seienvorhergehende Worte“.