Nr. 381, siehe GAA, Bd. VI, S. 9 | 25. März 1833 | | Catharine Sagel (Hiddesen) an Fürstlich Lippische Regierung (Detmold) | Brief | | | | Vorangehend: keine | Nachfolgend: |
| Nr 2028. praes. am 25sten März 1833 20An Hochfürstl. Regierung. Unterthänigste Beschwerdeführung der Einliegerin Catharine Sagel zu Hiddesen 25 bei Colon Dröge, verzögerte Justizpflege des Militairgerichts getr. Von dem Unteroffizier Carl Schulz habe ich außerehelich eine Tochter geboren und alle mit diesem Unglücksfalle 30verknüpften Kosten aus eignen Mitteln, so gering auch diese sind, bestritten. Der eingeschlagene Weg der gerichtlichen Belangung will mich nicht zum Ziele führen, indem der Herr Auditeur Grabbe mich von einer Zeit zur andern vertröstet, so daß endlich der Geduldfaden reissen muß. 35 An Hochfürstl. Regierung gelangt die unterthänigste Bitte, löbl. Militairgerichte einen Befel des Inhalts zu [GAA, Bd. VI, S. 10] ertheilen, daß mir dasselbe sofort promte Justiz- pflege angedeihen lasse. Kestner. 5 |
| |
381.
H: Doppelbl. in 20; 2 S.
F: In dem bei Nr 303 angegebenen Faszikel Bl. 412, 413.
Amalie Florentine Catharine Sagel war am 11. Febr. 1798 als
Tochter des Einliegers Conrad S. in Hiddesen geboren. Am 23. Sept.
1832 hatte sie ein Kind zur Welt gebracht, das am 30. d. Mts.
auf die Namen Amalie Sophie Charlotte getauft worden war und
als dessen Vater sie den Sergeanten Carl [Friedrich Wilhelm] Schulz
in Detmold angab, der bei der fünften Kompagnie des Bataillons
stand. Ihre Klagsache gegen den angeblichen Vater ihres Kindes
auf Alimentatio et Satisfactio erscheint zuerst in der Prozeß-Tabelle
des Militärgerichts für den März 1833 unter Nr 17. Danach
war dem Beklagten durch Dekret vom 16. März aufgegeben, binnen
vierzehntägiger Präjudizial-Frist die von ihm vorgeschützte exceptio
plurium constupratorum zu erweisen. Der Beklagte trat den Beweis
an, und so wurde ihm weiterhin aufgegeben, am 18. Mai die vorgeschlagenen
Zeugen vor Gericht zu bringen. Dies geschah. Jedoch
verweigerten die Erschienenen den Zeugeneid unter dem Vorwande,
daß sie angeblich de propria turpitudine (zu ihrer eigenen Schande)
aussagen sollten. Dabei beruhigte sich die Klägerin und machte von
[Bd. b6, S. 400]
der vorbehaltenen Eideszuschiebung Gebrauch. Der Beklagte schob
ihr aber den Eid zurück. Termin zu dessen Ausschwörung wurde
auf den 3. August angesetzt; nun aber verweigerte die Klägerin
seine Ableistung unter dem Vorwande, sie müsse Bedenkzeit dazu
haben. Deshalb wurde ihr jetzt sub poena recusati (unter Strafe
der Klagabweisung) Termin, um den Eid auszuschwören, auf den
15. August angesetzt. Da sie an diesem Tage sich dessen abermals
weigerte, wurde sie nunmehr mit ihrer Klage abgewiesen. (Prozeß-Tabelle
für den August 1833, unter Nr 11.) Gestorben ist C. S.
am 10. Mai 1867 an einer Lungenlähmung zu Detmold, wo sie sich
einige Tage aufgehalten hatte.