Nr. 150, siehe GAA, Bd. V, S. 208 | 15. Januar 1828 | | Fürstlich Lippische Regierung (Detmold) an Christian Dietrich Grabbe (Detmold) | Brief | | | | Vorangehend: | Nachfolgend: keine |
| Bestallung und In- struction für den Auditeur Christian Exped. d. 16 ejd. 5Ad 300. Dietrich Grabbe. | | S. a. C. | | | Von Gottes Gnaden Wir Paul | | | Alexander Leopold. t. t. | | | Urkunden hiermit, daß Wir nach | | | dem Ableben des Auditeurs Rotberg | | | den Advocaten C. D. Grabbe zum | Juravit den 23sten | | Auditeur bey Unserm Militair mit | Januar 1828. | | dem Range eines Second-Lieutenants | TKellner | | ernannt haben und erwarten: | | | 1. | | | Daß er Uns und Unserm Fürstli- | | | chen Hause treu, hold und gehorsam | | | seyn, Unser Bestes befördern, Schaden | | | aber abwenden wolle. | 2. Daß er in allen zur Cognition des Militairgerichts gehörigen Sachen eine prompte und unparteiische Gerechtigkeits-Pflege übe und dabey die Landes-Verordnungen, besondern Militair-Gesetze 25und Reglements und das allgemeine Recht vor Augen habe und solches in den vorkommenden Fällen nach rechtlicher Überzeugung pflichtmäßig anwende. 3. Soll er die militairgerichtlichen Angelegenheiten gemeinschaftlich 30mit dem Vorsitzenden des Gerichts, jetzt Obristlieutenant Böger, in bisher üblicher Art verhandeln, sich in den nicht etwa reine Civil-Rechts-Sachen betreffenden Fällen übereinstimmender Vota mit demselben befleißigen, in deren Entstehung aber die schriftlich abzugebenden verschiedenen 35 Ansichten der Regierung zur Entscheidung vorlegen. [GAA, Bd. V, S. 209] 4. Da Unser Auditeur Grabbe zugleich Actuarius des Militairgerichts ist, der Chef aber nicht immer gegenwärtig seyn kann; so hat er bey den vorkommenden Untersuchungen über Disciplinar 5- und sonstige Vergehen jedesmal einen Officier aus der Garnison zuzuziehn und dessen Anwesenheit gehörigen Orts im Protocoll zu bemerken, auch in jenen Fällen die Protocolle mit dem Gutachten des Militairgerichts jederzeit der Regierung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der 10Chef muß den zuzuziehenden Officier auf Ersuchen des Auditeurs zur Beywohnung der Verhandlungen commandiren. 5. Bey der Untersuchungs-Commission zur Constatirung der bey den einzurangirenden Soldaten in Betracht zu ziehenden 15Krankheiten und Gebrechen führt der Auditeur das Protocoll, votirt gleich den übrigen Mitgliedern der Commission und reicht die Protocolle mit Gutachten zur Entscheidung der Regierung ein. 6. 20 Bey den Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Contracts -Aufnahmen, Eheconsens-Gesuchen, Paß-Ertheilungen, Führung der Paß- und sonstigen Tabellen, überhaupt in allen zum Wirkungs-Kreise des Auditeurs gehörigen administrativen und andern Verhandlungen muß er die Verordnungen und 25den bestehenden oder noch vorzuschreibenden Geschäftsgang genau beachten und Alles mit Sorgfalt und Gründlichkeit prompt erledigen. 7. Er soll die Militairgerichts-Registratur möglichst ordnen 35und die Acten von jetzt an nach Rubriken geheftet und mit Repertorium in Ordnung erhalten, auch die auf Kosten der Militair-Casse angeschafften Intelligenzblätter soweit thunlich herbeyschaffen, von jetzt an aber sorgfältig nach Jahrgängen sammeln und in der Militairgerichts-Registratur aufbewahren. 408. Ohne Vorwissen des Militair-Chefs soll sich der Auditeur nicht über Nacht vom Garnisons-Orte entfernen; wegen längeren Urlaubs aber muß die Genehmigung Unsrer Regierung [GAA, Bd. V, S. 210] eingeholt, übrigens auch Nachricht im Quartier zurückgelassen werden, wo der Auditeur nöthigenfalls zu finden ist. 9. Rücksichtlich des zu übernehmenden und nach Vorschrift 5der Depositen-Verordnung zu verwaltenden Militairgerichtlichen Depositen-Wesens hat Unser Auditeur für jetzt eine genügende Caution von 500 rthlrn. zu bestellen, deren Erhöhung jedoch dem Befinden nach vorbehalten wird. Auch verpflichten Wir denselben, erforderlichen Falls die Militair-Cassen 10-Rendantur unter Leistung angemessener Caution zu übernehmen. 10. Schließlich behalten Wir Uns Abänderungen, Erweiterungen und Einschränkungen dieser Instruction bevor, und bewilligen 15dem Auditeur Grabbe in Hoffnung treuer Erfüllung seiner eidlich anzugelobenden Amtspflichten vom 1. d. M. an eine monathliche Gage von 12 rthlrn. aus der Militair-Casse, sodann die exigibeln Gebühren und Copialien in Partei-Sachen nach der Sporteln-Ordnung für die Städte, so wie in gleicher Art 20die Gebühren für Pässe, Contracte, Eheconsens-Gesuche u.s.w., und ist inbesondere für letztere eine Gebühr von 24 mgr. nebst Copialien zugestanden. Wir versprechen endlich Unserm Auditeur Grabbe bey pflichtmäßiger Führung seines Amts Unsern gnädigen Schutz, 25und haben zu dessen Urkund diese Bestallung eigenhändig unterzeichnet und mit dem Siegel Unsrer Regierung bedrukken lassen. Gegeben in Unsrer Residenz Detmold den 15. Januar 1828. LeopoldFzL. 30vFunck P. v. M. P. Exp. d. 16. ej. Inser[atur] in das Intell. Bl. Bekanntmachung. Serenissimus Regens haben den Advocaten Grabbe zum 35Auditeur bey HöchstIhrem Militair gnädigst ernannt. Detm. d. 15. Jan. 1828. M. [GAA, Bd. V, S. 211] |
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150.
H: 2 Doppelbl. in 20; 5 Sp. Entwurf.
F: Aud.-Akt. Nr 99.
D: Glaubw. S. 393—96.
S. 208, Z. 9: t. t.: titulus.
S. 208, Z. 22: Cognition: Untersuchung, namentlich gerichtliche
S. 210, Z. 18: exigibeln: zahlbaren, eintreibbaren.
S. 210, Z. 21: mgr.: Mariengroschen.
S. 210, Z. 22: Copialien: Abschriftsgebühren.
Unterm 15. Januar 1828 macht die Regierung dem Leutnant
Steffen bekannt, daß Serenissimus den Advocaten Grabbe zum Auditeur
ernannt hat und daß diesem vom 1. d. M. an die monatliche
Gage zu 12 Rtlrn. aus der Militärkasse zu zahlen sei.
Unterm gleichen Tage empfängt der Obristleutnant Böger die
Bestallung für den Auditeur Grabbe, um sich damit bekannt zu
machen und sie sodann dem p Grabbe mit der Anweisung zuzustellen,
daß er sich zu seiner Verpflichtung am Mittwoch, den
23. d. M., morgens 11 Uhr, auf der Regierung einzufinden, auch
binnen vierzehn Tagen die Kautionsbestellung in Richtigkeit zu bringen
habe. (Aud.-Akt. Nr 100.)
Diese Bestallung und Instruktion ist beim Dienstantritt des Auditeurs
Pustkuchen mehrfach abgeändert und erweitert worden. Da die
mit Grabbe gemachten Erfahrungen dabei offenbar von Einfluß
gewesen sind, so seien die wesentlichen Aenderungen hier mitgeteilt.
Der Schluß von § 2 lautet jetzt: „[...] vorkommenden Fällen,
auch bey etwa von der Regierung angeordneten Stand- und Kriegsgerichten,
nach den dabey bestehenden Anordnungen u. Förmlichkeiten
so wie nach rechtlicher Überzeugung pflichtmäßig zur Anwendung
bringe und befördere.“
Zu § 3 ist hinzugefügt: „Es folgt hieraus von selbst, daß die
Straf- oder Freisprechungs-Erkenntnisse mit den Untersuchungs-Acten
vor deren Einreichung an die Regierung dem Chef im Concept
vorgelegt seyn müssen. Auch sind die erforderlichen Arrestationen
und Entlassungen aus dem Arrest nur im Einverständniß mit
dem Chef vorzunehmen.“
[Bd. b5, S. 546]
Der Schluß von § 4 lautet: „[...] commandiren lassen; letzterer
aber bey Abhaltung von Kriegs- und Standgerichten, bey Beeidigung
von Officieren und Soldaten u. wo es sonst die Feierlichkeit
erfordert, in der ihm gnädigst bewilligten Uniform erscheinen.“
§ 6 ist um folgende Stelle erweitert: „Über die jährliche Recrutirung
des Contingents nach Maaßgabe der bestehenden Gesetze, der
neuesten Reglements u. von der Regierung zu ertheilenden Vorschriften
muß er mit Benutzung der hierauf Bezug habenden Militairgerichts
-Acten ohne Erinnerung am Anfange Decembers jeden Jahrs
u. nach Rücksprache mit dem Chef den Plan entwerfen u. mit
Gutachten von Militairgerichtswegen an die Regierung einreichen.
Dabey ist das Register der wegen Gebrechen oder Kleinheit zurückgestellten
Recruten genau fortzuführen, die Fortsetzung der Untersuchung
nicht zu unterlassen, vielmehr darauf zu achten, daß kein
Pflichtiger übergangen werde. Auch liegt ihm die desfallsige Correspondenz
mit den Obrigkeiten so wie die Beeidigung der Militairs
auf die Kriegs-Artikel ob.“
§ 7 lautet: „Da jetzt eine besondere Gerichtsstube im Militair-Gebäude
eingerichtet ist; so sind die vorkommenden Geschäfte, Untersuchungen,
Partei-Sachen u.s.w. thunlichst dort vorzunehmen, auch
ist die dort aufgestellte Militairgerichts-Registratur wo nöthig fernerweit
zu ordnen und sind die Acten zu heften[,] mit Rubriken zu
versehen und mit dem anzulegenden Repertorium in Ordnung zu
erhalten. Die Intelligenzblätter sind sorgfältig nach Jahrgängen zu
sammeln und mit andern auf die Militairgerichtsstube und zur Militairgerichts
-Registratur gehörigen Gegenständen sorgfältig aufzubewahren.
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