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Nr. 150, siehe GAA, Bd. V, S. 208nothumbnail
Fürstlich Lippische Regierung (Detmold) an Christian Dietrich Grabbe (Detmold)
Brief


Bestallung und In-

struction für den

Auditeur Christian

Exped. d. 16 ejd.

5Ad 300.

Dietrich Grabbe.
                             S. a. C.
                     Von Gottes Gnaden Wir Paul
                   Alexander Leopold. t. t.
                     Urkunden hiermit, daß Wir nach
                   dem Ableben des Auditeurs Rotberg
                   den Advocaten C. D. Grabbe zum
Juravit den 23sten        Auditeur bey Unserm Militair mit
Januar 1828.              dem Range eines Second-Lieutenants
        TKellner          ernannt haben und erwarten:
                               1.
                     Daß er Uns und Unserm Fürstli-
                   chen Hause treu, hold und gehorsam
                   seyn, Unser Bestes befördern, Schaden
                   aber abwenden wolle.

2.
  Daß er in allen zur Cognition des Militairgerichts gehörigen
Sachen eine prompte und unparteiische Gerechtigkeits-Pflege
übe und dabey die Landes-Verordnungen, besondern Militair-Gesetze
25und Reglements und das allgemeine Recht vor Augen
habe und solches in den vorkommenden Fällen nach rechtlicher
Überzeugung pflichtmäßig anwende.
3.
  Soll er die militairgerichtlichen Angelegenheiten gemeinschaftlich
30mit dem Vorsitzenden des Gerichts, jetzt Obristlieutenant
Böger, in bisher üblicher Art verhandeln, sich in
den nicht etwa reine Civil-Rechts-Sachen betreffenden Fällen
übereinstimmender Vota mit demselben befleißigen, in deren
Entstehung aber die schriftlich abzugebenden verschiedenen
35 Ansichten der Regierung zur Entscheidung vorlegen.

[GAA, Bd. V, S. 209]

 


4.
  Da Unser Auditeur Grabbe zugleich Actuarius des Militairgerichts
ist, der Chef aber nicht immer gegenwärtig seyn kann;
so hat er bey den vorkommenden Untersuchungen über Disciplinar
5- und sonstige Vergehen jedesmal einen Officier aus
der Garnison zuzuziehn und dessen Anwesenheit gehörigen
Orts im Protocoll zu bemerken, auch in jenen Fällen die
Protocolle mit dem Gutachten des Militairgerichts jederzeit
der Regierung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der
10Chef muß den zuzuziehenden Officier auf Ersuchen des Auditeurs
zur Beywohnung der Verhandlungen commandiren.
5.
  Bey der Untersuchungs-Commission zur Constatirung der
bey den einzurangirenden Soldaten in Betracht zu ziehenden
15Krankheiten und Gebrechen führt der Auditeur das Protocoll,
votirt gleich den übrigen Mitgliedern der Commission und
reicht die Protocolle mit Gutachten zur Entscheidung der
Regierung ein.
6.
20   Bey den Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Contracts
-Aufnahmen, Eheconsens-Gesuchen, Paß-Ertheilungen,
Führung der Paß- und sonstigen Tabellen, überhaupt in allen
zum Wirkungs-Kreise des Auditeurs gehörigen administrativen
und andern Verhandlungen muß er die Verordnungen und
25den bestehenden oder noch vorzuschreibenden Geschäftsgang
genau beachten und Alles mit Sorgfalt und Gründlichkeit
prompt erledigen.
7.
  Er soll die Militairgerichts-Registratur möglichst ordnen
35und die Acten von jetzt an nach Rubriken geheftet und mit
Repertorium in Ordnung erhalten, auch die auf Kosten der
Militair-Casse angeschafften Intelligenzblätter soweit thunlich
herbeyschaffen, von jetzt an aber sorgfältig nach Jahrgängen
sammeln und in der Militairgerichts-Registratur aufbewahren.
408.
  Ohne Vorwissen des Militair-Chefs soll sich der Auditeur
nicht über Nacht vom Garnisons-Orte entfernen; wegen längeren
Urlaubs aber muß die Genehmigung Unsrer Regierung

[GAA, Bd. V, S. 210]

 


eingeholt, übrigens auch Nachricht im Quartier zurückgelassen
werden, wo der Auditeur nöthigenfalls zu finden ist.
9.
  Rücksichtlich des zu übernehmenden und nach Vorschrift
5der Depositen-Verordnung zu verwaltenden Militairgerichtlichen
Depositen-Wesens hat Unser Auditeur für jetzt eine
genügende Caution von 500 rthlrn. zu bestellen, deren Erhöhung
jedoch dem Befinden nach vorbehalten wird. Auch verpflichten
Wir denselben, erforderlichen Falls die Militair-Cassen
10-Rendantur unter Leistung angemessener Caution zu übernehmen.

10.
  Schließlich behalten Wir Uns Abänderungen, Erweiterungen
und Einschränkungen dieser Instruction bevor, und bewilligen
15dem Auditeur Grabbe in Hoffnung treuer Erfüllung seiner
eidlich anzugelobenden Amtspflichten vom 1. d. M. an eine
monathliche Gage von 12 rthlrn. aus der Militair-Casse, sodann
die exigibeln Gebühren und Copialien in Partei-Sachen nach
der Sporteln-Ordnung für die Städte, so wie in gleicher Art
20die Gebühren für Pässe, Contracte, Eheconsens-Gesuche u.s.w.,
und ist inbesondere für letztere eine Gebühr von 24 mgr.
nebst Copialien zugestanden.
  Wir versprechen endlich Unserm Auditeur Grabbe bey
pflichtmäßiger Führung seines Amts Unsern gnädigen Schutz,
25und haben zu dessen Urkund diese Bestallung eigenhändig
unterzeichnet und mit dem Siegel Unsrer Regierung bedrukken
lassen.

Gegeben in Unsrer Residenz Detmold den 15. Januar 1828.

LeopoldFzL.
30vFunck            P.              v. M.            P.

Exp. d. 16. ej.

  Inser[atur] in das Intell. Bl.

Bekanntmachung.

  Serenissimus Regens haben den Advocaten Grabbe zum
35Auditeur bey HöchstIhrem Militair gnädigst ernannt. Detm.
d. 15. Jan. 1828.

                                
                                 M.

[GAA, Bd. V, S. 211]

 

 


150.

H: 2 Doppelbl. in 20; 5 Sp. Entwurf.
F: Aud.-Akt. Nr 99.
D: Glaubw. S. 393—96.

S. 208, Z. 9: t. t.: titulus.
S. 208, Z. 22: Cognition: Untersuchung, namentlich gerichtliche
S. 210, Z. 18: exigibeln: zahlbaren, eintreibbaren.
S. 210, Z. 21: mgr.: Mariengroschen.
S. 210, Z. 22: Copialien: Abschriftsgebühren.
  Unterm 15. Januar 1828 macht die Regierung dem Leutnant
Steffen bekannt, daß Serenissimus den Advocaten Grabbe zum Auditeur
ernannt hat und daß diesem vom 1. d. M. an die monatliche
Gage zu 12 Rtlrn. aus der Militärkasse zu zahlen sei.
  Unterm gleichen Tage empfängt der Obristleutnant Böger die
Bestallung für den Auditeur Grabbe, um sich damit bekannt zu
machen und sie sodann dem p Grabbe mit der Anweisung zuzustellen,
daß er sich zu seiner Verpflichtung am Mittwoch, den
23. d. M., morgens 11 Uhr, auf der Regierung einzufinden, auch
binnen vierzehn Tagen die Kautionsbestellung in Richtigkeit zu bringen
habe. (Aud.-Akt. Nr 100.)
  Diese Bestallung und Instruktion ist beim Dienstantritt des Auditeurs
Pustkuchen mehrfach abgeändert und erweitert worden. Da die
mit Grabbe gemachten Erfahrungen dabei offenbar von Einfluß
gewesen sind, so seien die wesentlichen Aenderungen hier mitgeteilt.
  Der Schluß von § 2 lautet jetzt: „[...] vorkommenden Fällen,
auch bey etwa von der Regierung angeordneten Stand- und Kriegsgerichten,
nach den dabey bestehenden Anordnungen u. Förmlichkeiten
so wie nach rechtlicher Überzeugung pflichtmäßig zur Anwendung
bringe und befördere.“
  Zu § 3 ist hinzugefügt: „Es folgt hieraus von selbst, daß die
Straf- oder Freisprechungs-Erkenntnisse mit den Untersuchungs-Acten
vor deren Einreichung an die Regierung dem Chef im Concept
vorgelegt seyn müssen. Auch sind die erforderlichen Arrestationen
und Entlassungen aus dem Arrest nur im Einverständniß mit
dem Chef vorzunehmen.“

[Bd. b5, S. 546]

 


  Der Schluß von § 4 lautet: „[...] commandiren lassen; letzterer
aber bey Abhaltung von Kriegs- und Standgerichten, bey Beeidigung
von Officieren und Soldaten u. wo es sonst die Feierlichkeit
erfordert, in der ihm gnädigst bewilligten Uniform erscheinen.“
  § 6 ist um folgende Stelle erweitert: „Über die jährliche Recrutirung
des Contingents nach Maaßgabe der bestehenden Gesetze, der
neuesten Reglements u. von der Regierung zu ertheilenden Vorschriften
muß er mit Benutzung der hierauf Bezug habenden Militairgerichts
-Acten ohne Erinnerung am Anfange Decembers jeden Jahrs
u. nach Rücksprache mit dem Chef den Plan entwerfen u. mit
Gutachten von Militairgerichtswegen an die Regierung einreichen.
Dabey ist das Register der wegen Gebrechen oder Kleinheit zurückgestellten
Recruten genau fortzuführen, die Fortsetzung der Untersuchung
nicht zu unterlassen, vielmehr darauf zu achten, daß kein
Pflichtiger übergangen werde. Auch liegt ihm die desfallsige Correspondenz
mit den Obrigkeiten so wie die Beeidigung der Militairs
auf die Kriegs-Artikel ob.“
§ 7 lautet: „Da jetzt eine besondere Gerichtsstube im Militair-Gebäude
eingerichtet ist; so sind die vorkommenden Geschäfte, Untersuchungen,
Partei-Sachen u.s.w. thunlichst dort vorzunehmen, auch
ist die dort aufgestellte Militairgerichts-Registratur wo nöthig fernerweit
zu ordnen und sind die Acten zu heften[,] mit Rubriken zu
versehen und mit dem anzulegenden Repertorium in Ordnung zu
erhalten. Die Intelligenzblätter sind sorgfältig nach Jahrgängen zu
sammeln und mit andern auf die Militairgerichtsstube und zur Militairgerichts
-Registratur gehörigen Gegenständen sorgfältig aufzubewahren.