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Nr. 87, siehe GAA, Bd. V, S. 108nothumbnail
Fürstlich Lippische Regierung (Detmold) an Christian Dietrich Grabbe (Detmold)
Brief


Nr 2926

Exped: eodem.

Actum Detmold den 2ten Jul [richtig: Jun]
              1824.
5    Gegenwärtig
Herr Canzleydirector
  Ballhorn Rosen
Herr Regierungsrath Petri
                        Im heutigen Termine wurde
10                        mit der Prüfung des Candidati
                        juris Ch. D. Grabbe hieselbst
                        verfahren und ist derselbe nach
                        dem Urtheil der Commission
                        mit hinreichenden Kenntnissen
15                        ausgerüstet um in die Zahl der
                        expectivirten Advocaten aufge-
                        nommen zu werden.
            Gelesen.    
                LeopoldFzL.                  TKellner.
Mit abschriftlicher Mittheilung                    a. u. s.
dieses Protocolls wird nunmero                    in fidem
dem Candidato iuris Christian    
Dietrich Grabbe hieselbst die    
Ausübung der Advocatur nach    
Vorschrift der Verordnung vom    
27t. Sept. 1793 hiemit bewilligt.    
      Detmold d 8t. Jun: 1824    
              vF.    

 


87.

H: Doppelbl. in 20; 1 S. Entwurf.
F: In dem bei Nr 81 angeführten Faszikel.

S. 108, Z. 16: expectivirten: auf Anwartschaft gesetzten.
S. 108, Z. 19: TKellner: Heinrich Theodor K., geb. zu Detmold
am 21. Juni 1774 als Sohn des Landrezeptors Friedrich Henrich K.,

[Bd. b5, S. 484]

 


begann seine amtliche Laufbahn als Forstsekretär und erster Kammer
-Expedient bei der Fürstl. Rentkammer in Detmold, unterm
15. Jan. 1820 zum Regierungs-Sekretär ernannt. Unterm 29. Sept.
1840 Geh. Regierungs-Sekretär, unterm 5. Aug. 1851 in den Ruhestand
versetzt, wobei ihm in Anerkennung seiner Verdienste der
Charakter als Rat erteilt wurde, gest. zu Detmold am 14. Jan. 1855
an der Wassersucht.
S. 108, Z. 20: a[ctum] u[t] s[upra]: verhandelt wie oben (wie
im Eingange) [in Bezug auf Ort und Zeit angegeben ist].
S. 108, Z. 21: in fidem: zur Beglaubigung.
S. 108, Z. 28: vF.: Der Regierungsdirektor Funck von Senftenau.
S. 108, Z. 25 f.: Verordnung vom 27t. Sept. 1793: Die „Landesherrliche
Verordnung wegen der Advokaten und Prokuratoren“, die
aber nicht das Datum des 27ten, vielmehr des 17ten Septembers
trägt, ist zuerst im 39. Stück der „Lippischen Intelligenzblätter“ vom
28. September 1793, S. 305—07 veröffentlicht und unter der Num.
XLIV in Bd 4 der „Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe“
(Lemgo 1801) auf S. 89—91 wiederholt worden.
  Die Verordnung ergänzt eine frühere, welche für die an den
Obergerichten zugelassenen Advokaten und Prokuratoren den numerus
clausus eingeführt hatte. Dadurch waren zahlreiche, von Universitäten
zurückkommende junge Rechtsgelehrte in Nachteil geraten,
da ihnen nun jede Gelegenheit zu praktischer Ausbildung ihrer
Kenntnisse fehlte. Sie bezweckt also, den vaterländischen
jungen Rechtsgelehrten eine gute Gelegenheit zur praktischen
Ausbildung ihrer Kenntnisse auch dann zu geben, wenn die Zahl der
Advokaten noch vollständig ist. Sie gestattet ihnen, wenn sie
in ihrer Prüfung zureichende Fähigkeiten bewiesen haben, in Rechtsstreit
-Sachen bei den Obergerichten Schriften zu entwerfen und diese
von einem, zur Prokuratur befugten Advokaten mitunterschreiben
und übergeben zu lassen. Wenn also, bei noch geschlossener Zahl der
Advokaten, ein Inländer um seine Prüfung und Zulassung zur
Advokatur auf obengedachte Art bitte, so solle jene ordnungsmäßig
und diese, wenn die dazu erforderliche Fähigkeit genug bewiesen
sei, bewilligt werden.
  Ein zweiter Teil der Verordnung wendet sich gegen den Mißstand,
daß Advokaten, die sich zur Beibehaltung der Prokuratur erklärt
hätten, an den Gerichtstagen nicht immer, wie sie sollten, gegenwärtig
seien und in solchen Fällen nicht einmal immer mit Anzeige
der Ursache einen anderen substituierten.
  Nach einer aus Detmold vom 8. Junius 1824 datierten Aufstellung,
die sich im Konvolut der Prüfungsakten befindet, hatte Grabbe
für sein Examen zu zahlen: 1) an den Kanzleidirektor Ballhorn-Rosen,
2) an den Regierungsrat Petri und 4) an die Bibliothek je
vier, 3) an den Regierungssekretär Kellner einen Reichstaler. Die
unter 3) und 4) aufgeführten Beträge sind von Kellner bzw. Wasserfall
quittiert. Nach einem Vermerk des Regierungspedells Emmighausen
am Ende der Seite haben der Kanzleidirektor und „derr
Regierungs-Petri“ die Examengebühren erlassen.

[Bd. b5, S. 485]