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Nr. 408, siehe GAA, Bd. VI, S. 38nothumbnail
Friedrich Althof (Detmold) an Fürstlich Lippische Regierung (Detmold)
Brief


Nr 4244

praes. am 12ten Julii 1833.

                        An
15                Hochfürstliche Regierung.
                  Aufgegebene unterthänige Erklärung
                          des
            Criminalgerichtssecretairs Althoff in Detmold,
            als Anwalts der Henriette Kehde zu Matorf,
20                            zum Bericht Fürstlichen
                            Militairgerichts vom 5/6.
                            Jul. 1833., in Sachen der p.
                            Kehde gegen den Soldaten
                            p. Stille, pcto satisfactionis
25                            et alimentorum, gehörig.

Hätte es dem Herrn Auditeur Grabbe gefallen, mir Einsicht
der Acten, wie solche oft von ihm verstattet wird, zu gewähren,
so würde es mir möglich gewesen seyn, ohne eine
Beschwerdeführung vielleicht die Proceßsache qu. zu fördern,
30oder einen dem Wunsche der p. Kehde entsprechenden Antrag
zu stellen. Als ich aber ihren sie begleitenden Vater bei der
fraglichen Gelegenheit mit einem Briefe zum Auditeur sandte,
in dem ich um gefällige kurze Benachrichtigung über die derselben
wirklich gegebene, auf die Sache bezügliche
35Antwort — /: Vater und Tochter kamen nämlich in einem
höchst niedergeschlagenen Zustande zu mir, und beklagte sich
Letztere weinend darüber, daß sie, die wegen ihrer Sache
geziemend Nachfrage gethan, habe an die Hauptwache zum

[GAA, Bd. VI, S. 39]

 


Arrest abgeführt werden sollen — wozu keinenfalls der Auditeur
ein Recht hatte: er konnte die p. Kehde, die nicht unter
seiner Jurisdiction steht, höchstens von seiner Stube weisen,
im Fall sie sich wirklich respectwidrig benahm :/ — bat, habe
5ich eine solche nicht erhalten, und als ich Inspection der
Acten nachsuchte, ist diese gleichfalls verweigert, und dem
p. Kehde entgegnet worden, „er solle appelliren.“ Das wollte
er aber nicht, und ebensowenig konnte der Unterschriebene
das für ihn, weil ihm, beim gänzlichen Mangel an den betreffenden
10Actenstücken, die Kenntniß der gegenwärtigen
Sachlage abging.

  Vermuthen mußte subscriptor freilich /: und er stand auch
in dieser Meinung :/, daß die einfache, seit Jahren anhängige
Proceßsache, bei eingestandenem Klaggrunde, längst entschieden
15sey, da er seit dem Jahre 1830, oder 1831. Nichts mehr
davon erfahren, aber noch wohl im Gedächtniß hatte, daß der
Klägerin eine Menge Wege hieher vor dieser Zeit verursacht
worden waren, er konnte demnach auch vermuthen, daß nach
abgemachter Sache die p. Kehde nun endliche Auszahlung der
20judicatmäßigen Summen nachsuchen dürfe.

Aus dem Berichte Fürstlichen Militairgerichts vom 5ten d. M.
muß unterschriebener Anwalt nun aber entnehmen, daß es
auch bis jetzt zu keinem Endresultate gediehen ist; er hat indeß
sein Wort zu lösen, der Klägerin — einer sehr hülfsbedürftigen
25Person — zur Realisirung ihrer gerechten Ansprüche nach
seinen Kräften beistehen zu wollen. Daher richtet er an Hochfürstliche
Regierung die unterthänige Bitte:

            dem Militairgerichte die sofortige Been-
            digung der langwierigen Proceßsache auf-
30            zugeben, oder wenigstens zu injungiren,
            sämmtliche Actenstücke subscripto auf
            3 Tage ad aedes verabfolgen zu lassen,
            um etwa noch nöthige Anträge für die p.
            Kehde schriftlich stellen zu können.

35  Zum Schluß des qu. — hier unterthänig wiederbeigelegten
— Berichts kann Anwalt die Bemerkung nicht unterdrücken,
daß er Armen zwar gern giebt, ihnen gern beisteht — wie
casus zeigt —, daß es ihm aber auffällt, wie eine Behörde
darauf antragen kann, daß der — lediglich auf die Instruction
40der Partei ohne seine Schuld beschränkt gewesene — Concipient

[GAA, Bd. VI, S. 40]

 


an die Armen 1 rthlr. zur Strafe zahlen solle.
Fr Althof.

 

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