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[GAA, Bd. II, S. 780]

 


er über den wissenschaftlichen Standpunkt, den er einmal eingenom-
men hatte, nicht hinauskam, so blieb er hinter der Gesamtentwick-
lung der Jurisprudenz zurück. Die Folge davon war, daß seit dem
Ende der zwanziger Jahre seine akademische Wirksamkeit nachließ.
   Verweis zum Text S.516, Z.13: verbotenus: Wort für Wort, wörtlich.
   Verweis zum Text S.516, Z.14 f.: wo fängt die Dame an [ usw. ]: Im römischen
Rechte wurden die Menschen hinsichtlich ihres Alters in minder-
jährige (minores) und großjährige oder volljährige (maiores) ein-
geteilt. Minderjährig wurden diejenigen Personen genannt, die das
fünfundzwanzigste Jahr noch nicht erfüllt hatten. Solche minorennen
Personen waren entweder noch Kinder (infantes) oder solche, welche
die Kinderjahre bereits überschritten hatten (infantia maiores). Kin-
der hießen nach dem neueren römischen Rechte diejenigen, welche
noch nicht sieben Jahre alt waren. Die infantia maiores wurden
wieder in Unmündige (impuberes) und Mündige (puberes) eingeteilt.
Unmündig war eine Mannsperson, die noch nicht das vierzehnte,
eine Frauensperson aber, die noch nicht das zwölfte Jahr vollendet
hatte. Die Minderjährigkeit dauerte bei beiden Geschlechtern bis
zum Ende des fünfundzwanzigsten Jahres; dann trat die Majo-
rennität, Volljährigkeit oder Großjährigkeit ein. (Vgl. Christian
Friedrich Glück, „Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach
Hellfeld“, Th. 2, 2., fast ganz umgearb. Aufl., Erlangen 1800,
S. 210 ff.) Volle Geschäftsfähigkeit trat erst mit der Majorennität
ein. Dagegen waren die infantes völlig geschäftsunfähig; für sie
handelte ihr Vormund (tutor).
   Verweis zum Text S.519, Z.5—7: eine Schnellpost [ usw. ]: Siehe die Verweis zum Text Anm. zu
S. 310, Z. 12—17.
   Verweis zum Text S.519, Z.32:doppelt: Dies ist streng genommen nur richtig,
wenn der Wechsel des Barons, wie in der ersten Fassung, über 50_000
Tlr. ausgestellt ist.