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[GAA, Bd. III, S. 667]

 


   Verweis zum Text S.324, Z.37: Einlieger: E. oder auch Heuerlinge nennt man in
Westfalen die Bewohner von Häusern, die keine Pferde halten,
sondern ihren Ackerbau mit Ochsen oder Kühen betreiben, wenn
das Haus auf einem Bauernhofe steht. (Vgl. Paul Sartori, „West-
fälische Volkskunde“, Leipzig 1922, S. 17.)
   Verweis zum Text S.326, Z.11: Kastor und Pollux: Siehe die Verweis zum Text Anm. zu S. 290,
Z. 20.
   Verweis zum Text S.326, Z.16: De gustibus [ usw. ]: Siehe die Verweis zum Text Anm. zu S. 280,
Z. 36—37.
   Verweis zum Text S.326, Z.32 f.: Livia, die Kaisergemahlin: Siehe die Verweis zum Text Anm.
zu S. 167, Z. 25.
   Verweis zum Text S.328, Z.5 ff.: Zu dieser Szene bemerkt Eugen Wohlhaupter,
der im Jahre 1946 verstorbene Rechtsgeschichtler der Kieler Uni-
versität, Folgendes: „Im Eingang der 'Hermannsschlacht' läßt uns
Grabbe eine offensichtlich von der Erfahrung seiner Auditeurzeit
zehrende Gerichtsszene miterleben, in der ein römischer Prätor,
unterstützt von einem besonders hochnäsigen Schreiber, der sich
auf sein juristisches Halbwissen viel zugute tut, über verschiedene
Rechtsfälle von Germanen Urteil findet. Der bereits angedeuteten
dichterischen Absicht müssen wir die rechtsgeschichtlichen Unwahr-
scheinlichkeiten dieser Szene nachsehen. Unwahrscheinlich ist es ja
nicht nur, daß die Römer in dem noch nicht befriedeten Ger-
manien, das noch keineswegs Provinz war, ihr Gerichtswesen auf-
gerichtet hätten, noch unwahrscheinlicher ist es, daß niedersäch-
sische Bauern ihre privaten Rechtshändel vor dieses Gericht gebracht
hätten.“ („Dichterjuristen“, [Bd] 2, Tübingen, Mohr 1955, S. 330.)
   Verweis zum Text S.328, Z.5: Bruch: Siehe die Verweis zum Text Anm. zu S. 293, Z. 5.
   Verweis zum Text S.328, Z.29: Capito und Labeo: Siehe die Verweis zum Text Anm. zu S. 256,
Z. 19—20.
   Verweis zum Text S.328, Z.33 f.: Cäsar in seinen Kommentarien: Cajus Julius
Caesar (100—44 v. Chr.) schrieb Commentarii de bello Gallico und
de bello civili. Die sieben Bücher über den gallischen Krieg behan-
deln die Jahre 58—52, die drei über den Bürgerkrieg die Jahre
49—48. In der Darstellung des Bürgerkriegs finden sich keine
Angaben über die Stärke des gegen die Gallier eingesetzen Heeres.
Siehe auch die Verweis zum Text Anm. zu S. 256, Z. 22.
   Verweis zum Text S.329, Z.3: vulgo stu —: Zu ergänzen prata; vor aller Welt,
insgemein durch unehelichen Beischlaf Entehrte.
   Verweis zum Text S.329, Z.6: Kappzaum: „ein Zaum mit einem Nasenbande
anstatt des Gebisses, welchen man jungen Pferden anlegt, um das
Maul derselben zu schonen. Uneigentlich sagt man, einem den
Kappzaum anlegen, ihn in den gehörigen Schranken halten“. (Cam-
pe, „Wörterbuch“, Th. 2, Braunschweig 1808, S. 888.)
   Verweis zum Text S.329, Z.10: Vierkinderrecht: Durch die umfassende Ehegesetz-
gebung, zu der Kaiser Augustus sich veranlaßt sah, wurden auf die
Eheschließung und Kindererzeugung Prämien gesetzt. Die Frau,
welche (als libera) vier Kinder geboren hatte, kam in den Genuß
des jus quatuor liberorum, das sie von der Geschlechtsvormund-
schaft befreite und ihr ein ziviles Intestaterbrecht (legitima here-
ditas) neben der agnatischen Schwester des Verstorbenen, hinter
den liberi und dem Vater, aber vor den ferneren Agnaten ge-