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[GAA, Bd. III, S. 668]

 


währte. (Rudolf Sohm, „Institutionen. Geschichte und System des
römischen Privatrechts“, 14. Aufl., Leipzig 1911, S. 645, 710—11.)
   Verweis zum Text S.329, Z.28: Plagen: Oder Blagen, „ein Wort, das man im
nordwestlichen Deutschland, in Niederhessen, am Niederrhein, durch
Westfalen bis in die Niederlande scheltend und geringschätzig
von Kindern, zumal unartigen verwendet“. (Grimms „Wörterbuch“,
Bd 2, Leipzig 1860, Sp. 60.) Soviel wie 'kleine, unruhige Kinder',
'Bälger'.
   Verweis zum Text S.330, Z.4 ff.: Zu diesem Falle bemerkt Wohlhaupter (a.a.O.
S. 331): „Beim zweiten Fall, Dietrich contra Rammshagel, geht es
um ein Darlehen, das Dietrich im Wirtshaus zu Stapelage dem
Rammshagel, und zwar als Einsatz zum Würfelspiel, gegeben,
aber noch nicht zurückerhalten hat. Der Prätor weist die Klage
ab, da aus Spielschuld keine Obligation erwachse. Dietrich murrt
dawider, Spielschuld sei doch eine Ehrenschuld, und das ist sogar
der Standpunkt Rammshagels, der mit Hinblick auf seine Notlage
den Dietrich lediglich um Stundung bittet. In seinen besseren Zeiten
wäre es dem Juristen Grabbe sicher nicht entgangen, daß er sich
hier den Gegensatz des fremden und heimischen Rechts etwas zu
leicht gemacht hat, da Rechtssätze über Klagbarkeit von Spiel-
schulden nicht ohne weiteres analog auf die Klagbarkeit von Dar-
lehen zu Spielzwecken angewendet werden können, wobei weiter-
hin noch zu klären wäre, ob Dietrich als unbeteiligter Dritter oder
als Spielgegner dem Rammshagel das Darlehen gewährt hatte.“
   Verweis zum Text S.330, Z.7: mutuum: Darlehen, und zwar ein solches, bei dem
der Borger verbindlich war, eine Sache der nehmlichen Art und
vom nehmlichen Werte zurückzuerstatten, während er beim Com-
modat schuldig war, genau dieselbe Sache zurückzugeben, die ihm
überlassen worden war.
   Verweis zum Text S.330, Z.17: Stapelage: Dorf bei Detmold.
   Verweis zum Text S.330, Z.18: Knöcheln: Mit Knöcheln, d. i. den gewöhnlich
aus Knochen hergestellten Würfeln spielen.
   Verweis zum Text S.330, Z.40: Eorum haud necessitas. Hic acta: Ihrer bedarf
es nicht. Hier sind die Akten!
   Verweis zum Text S.331, Z.13: Si tacuisses [ usw. ]: Wenn du geschwiegen hättest,
wärest du ein Philosoph geblieben; nach einer von Boëthius in
seinem Werke „Consolatio philosophiae“ (II, 7) überlieferten Anek-
dote.
   Verweis zum Text S.331, Z.16 f.: Liktorenbeile: Siehe die Anm. zu Bd 1, S. 307,
Z. 17 auf Verweis zum Text S. 641—42.
   Verweis zum Text S.331, Z.34: hercynischen Wald: Siehe die Verweis zum Text Anm. zu S. 164,
Z. 14.
   Verweis zum Text S.332, Z.30: Prätorianern: Siehe die Verweis zum Text Anm. zu S. 186, Z. 1.
   Verweis zum Text S.332, Z.35: Scriba: Siehe die Verweis zum Text Anm. zu S. 163, Z. 14.
   Verweis zum Text S.332, Z.40: Scio: Ich weiß, ich verstehe.
   Verweis zum Text S.333, Z.13 f.: das Land der Rose: Siehe die Verweis zum Text Anm. zu S. 165,
Z. 25—26.
   Verweis zum Text S.333, Z.31: Weiberlist ist unergründlich: Selbstzitat Grabbes;
siehe Verweis zum Text S. 151, Z. 27.
   Verweis zum Text S.335, Z.13: verfumfeien: Siehe die Verweis zum Text Anm. zu S. 295, Z. 12.