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[GAA, Bd. IV, S. 13]

 


nichts erhebliches erwiedern kann, so legt ihm
der Richter, überzeugt, daß in solchem Fall die
§§ 8 und 9 zu Gunsten der Ehefrau sprächen, den
Beweis auf, daß die Intervenientin um den Vertrag
5ihres Mannes gewußt habe. Hierdurch fühlt
sich der Verurtheilte gravirt, er ergreift das
Rechtsmittel der Appellation, bittet am 18ten

]7[ act.Juni um die Apostel und erhält sie.

B.
10Prozeßgeschichte.

  Am 29sten Juni 1808 führt also der Anwald

]1[ act.des Bürgschaftgläubigers bei der Regierungscanzlei
die Appellation ein. Sein Gesuch ist darauf
gerichtet, daß das Beweisinterlocut der untern Instanz
15umgestoßen, die Intervenientin abgewiesen,
ihr Mann zu Bezahlung der 100 Th., und zu Erstattung
der Kosten verurtheilt werden möchte.

]2-7[ act.Beigelegt sind sechs Anlagen, welche über das
bisherige Verfahren die nöthige Auskunft geben
20und die Compulsorialen überflüssig machen. Die

]9[ act.Canzlei bewilligt am 7ten Juli die vollen Appellationsprocesse,
und nachdem der Appellant dieselben
am 8ten September im Beiseyn der Gegenpartei
reproducirt hat, überreicht die Ehefrau des

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]12[ act.Appellaten, als Intervenientin und Appellatin, am
7ten October ihre Exceptionsschrift. Den 21sten

]15[ act.November antwortet der Appellant mit der Replik,
worauf am 10ten Februar 1809 die Appel-

]19[ act.latin mit der Duplik schließt. Hierauf übergibt

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]21[ act.der Anwald des Appellanten seine Vollmacht vom
22sten Februar; einige Zeit später bringt der

]28[ act.Procurator der Appellatin die seinige bei, welche
vom 13ten März ausgestellt ist. Nun wird am

]29[ act.27sten April folgende Entscheidung des Obergerichts
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