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GAA, Bd. IV, S. 16 zurück Seite vorwärts

[GAA, Bd. IV, S. 16]

 


schließt daher weiter, wenn der § 8 dem Mann
jede willkührliche Veräußerung schlechtweg verbietet,
so versteht es sich von selbst, daß die
zufolge des § 9 statt findende Vermuthung der
5stillschweigenden Einwilligung der Frau ipso jure
wegfällt, sobald von dieser gegen den ihr bekannt
gewordenen Contract zeitig d. i. vor Erfüllung
desselben protestirt wird. — Nebenbei
wird noch darauf hingedeutet, daß das Gesetz
10nur vermöge der Administration des Guts
dem Ehemanne die freie Verfügung über das Gemeingut
erlaubt.

  Die Thatsachen, welche der Appellant zur Unterstützung
seines Gesuchs vorbringt, werden
15gänzlich verneint; die Behauptung, daß auch der
Familie des Bürgen, wegen der Schwägerschaft
mit dem Hauptschuldner, die Bürgschaft zum
Nutzen gereiche, wird ohne weitere Deduction
unvernünftig genannt.

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]13 u 14[ act.Ein beigelegtes Urtheil des Hofgerichts enthält
in seinen Entscheidungsgründen sub nro III Meinungen,
die den juridischen Ansichten des Verfassers
der Exception entsprechen.

]15[ act.3.) Die Replikschrift des Bürgschaftgläubigers.

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  Hier verbreitet sich der Replikant über einen
Grundsatz, den er in der Rechtfertigung der Appellation
nur im Vorbeigehn andeutete, und folgert
nun also: die Gesetze wirken im Allgemeinen
auf keine geschehene Handlungen zurück; jeder
30abgeschlossene Contract ist aber eine geschene
Handlung; also kommt in gegenwärtigem Fall
die Intervenientin mit ihrer Einrede gegen einen
längst abgeschlossenen Bürgschaftscontract zu spät.
— Die beiden Prämissen setzen legislatorische Bestimmungen
35voraus, und der Verfasser führt dergleichen
aus dem Codex und den Digesten an.
Auch beruft er sich auf ein ihm günstiges Urtheil
der Canzlei.

  Was sonst noch in der Replik erwähnt wird,
40hat, wenn es erheblich ist, schon in der Rechtfertigung
gestanden.