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[GAA, Bd. IV, S. 377]

 


Ernst Ballhorn-Rosen an seinen Sohn Friedrich August: „Grabbe,
der sich zum Examen gemeldet, hat mir gestern durch seinen Vater
die Probe-Relation geschickt. Der Alte sah dabei bewegt aus und
bat um meine Gunst für den Sohn. — Die Relation zeigt, daß
einiger Unterricht im Referieren den jungen Mann sehr bald zu
einem sehr guten Referenten gemacht haben würde; allein so wie
sie ist, fürchte ich fast, daß der R.[egierungs] R.[at] Petri sie als
ganz ungeraten verwerfen wird. Leider verliert sich der Autor noch
immer in gemeinstem Umgange.“ („Felix Mendelssohn-Bartholdys
Briefwechsel mit Legationsrat Karl Klingemann in London“, hrsg.
u. eingel. von Karl Klingemann. Essen, Baedeker 1909, S. 15.)
  Bei der Erklärung der Fachausdrücke der Rechtssprache hat sich
der Bearbeiter folgender Hilfsmittel bedient:
  Heinrich Kuppermann, „Juristisches Wörterbuch zur Verbesserung
des Aktenstils und Einführung einer reinen deutschen
Schreibart in gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, mit
praktischen Beyspielen erläutert.“ Leipzig, Breitkopf und Compagnie
1792.
  Friedrich August Nützer, „Kleines juristisches Handwörterbuch,
oder Erklärung der in der Rechtssprache vorkommenden fremden
und unverständlichen Wörter, Redensarten und Sprachwendungen;
ein nützliches Handbuch für den Bürger, Landmann und
jeden Nichtjuristen, nach den besten Quellen und Hülfsmitteln und
unter Mitwirkung eines Rechtsgelehrten bearb. u. hrsg. Nebst einem
Vorworte vom Herrn Advokat Dr. Karl Back.“ Eisenberg, Schöne
1828. (Der Verf. bezeichnet sich als Herzogl. Sächs. Kreisamtskopist
zu Eisenberg.)
  Daniel Sanders, „Fremdwörterbuch“. Bd 1—2. Leipzig, Wigand
1871.
   Verweis zum Text S.11, Z.1: Relation: Bericht(erstattung).
   Verweis zum Text S.11, Z.4: Heitland, Gradiermeister an der Saline, ist am 20.
Nov. 1823 zu Salzuflen, 58 Jahre alt, an der Wassersucht verstorben.

   Verweis zum Text S.11, Z.5: Appellanten: Appellation ist die schriftliche oder
mündliche Berufung auf den Ausspruch eines höheren Gerichts, wenn
man sich durch ein gesprochenes Urteil, einen Bescheid, eine Weisung
oder Anordnung beschwert glaubt; im Prozesse also dasjenige
Rechtsmittel, durch das eine Nachprüfung und Abänderung der
angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht
durch ein höheres Gericht verlangt werden kann. Appellant:
die von einem Untergericht an ein höheres sich berufende Partei;
Appelat: der Gegner des Appellanten, also derjenige, zu dessen
Nachteil mittels Berufung die Abänderung eines Urteils angestrebt
wird.
   Verweis zum Text S.11, Z.9: pcto fideijussionis: in Betreff einer Bürgschaft.
   Verweis zum Text S.11, Z.14: Beweislast: Die Verpflichtung zur Beweisführung
im Prozesse.
   Verweis zum Text S.11, Z.17: Intervention: Die rechtliche Einmischung (Dazwischenkunft)
einer dritten Partei in einen zwischen zwei anderen
anhängigen bürgerlichen Rechtsstreit. Der (Die) sich einmischende
Dritte heißt Intervenient(in), sein (ihr) Gegner Intervent.