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[GAA, Bd. IV, S. 14]

 


„daß der Bescheid des Magistrats zu Ufeln
wieder aufzuheben, sonach der Kläger und
Appellant den ihm auferlegten Beweis zu
übernehmen nicht verbunden ist. Es ist vielmehr
5Appellat, der unstatthaften Intervention
seiner Ehefrau ohngeachtet, schuldig,
die aus der übernommenen Bürgschaft von
ihm gefoderten 100 Th. innerhalb 4 Wochen,
bei Vermeidung der Execution, an
10Appellanten zu bezahlen, nebst daran noch
zu liquidirenden rückständigen Zinsen zu
5 pr. ct., compensatis expensis.“

  Gegen diese Sentenz wird indeß von Seiten
der zurückgewiesenen Intervenientin sofort protestirt,
15und sie erscheint am 8ten Juni mit einer

]32[ act.Nullitätsquerel und einem Gesuch um restitutio
in integrum. Das petitum ist: die letztgefällte
Entscheidung wieder aufzuheben, das Urtheil des
Magistrats zu bestätigen, und den Appellanten
20in die Kosten zu verdammen. Die Canzlei nimmt

]35[ act.durch ein Decret vom 15ten Juni die Nichtigkeitsklage
an, verwirft aber die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand, weil dazu das erfoderliche
novum ermangle. Am 30sten October überreicht

25
]42[ act.der Appellant und Quärulat seine Vernehmlassung,
und da hernach, weil beide Parteien sich
nur auf priora berufen, kein weiterer Schriftenwechsel
statt findet, so erfolgt am 5ten April 1810

]47[ act.das Urtheil in dritter Instanz:

30
„daß nunmehro das vorige Urtheil vom
27sten April vorigen Jahrs wieder
aufzuheben, hingegen das magistratische
Erkenntniß vom 14ten Juni 1808
wieder herzustellen sey, und sind die
35Kosten billigerweise zu compensiren.“

  Hierdurch glaubt sich nun abermals der Appellant
verletzt, und führt daher seinerseits das

]49[ act.Rechtsmittel der Nullität am 10ten Mai ein. Nach-

]50[ act.dem ihm dieß Gesuch am 17ten Mai gewährt
40worden ist, sucht sich die Appellatin am 17ten

]56[ act.August in der Exceptionsschrift, welche von ihr