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[GAA, Bd. IV, S. 15]

 


eine pura submissio in sententiam genannt wird,
gegen die Querel zu schützen. Da trägt den 27sten

]57[ act.September der Appellant auf Verschickung der

]61[ act.Acten an, und das Obergericht bewilligt dieselbe
5am 11ten October 1810.

C.
Actenauszug.

]1[ act.1.) Die Einführung und Rechtfertigung der Appellation
des Bürgschaftgläubigers.

10
  In Hinsicht des rechtlichen Gesichtspuncts stellt
der Appellant den § 9 der Gütergemeinschaftsverordnung
als das Kriterium auf, nach dem die
Sache zu entscheiden sey; er bezieht sich auf die
ausdrückliche Erlaubniß, welche darin dem Mann
15gegeben werde, ohne Einwilligung der Frau aus
dem Gemeingut zu veräußern und darauf Schulden
zu contrahiren. Die Clausel, durch welche das
Gesetz diese Vorrechte beschränkt hat: „wenn es
das Bedürfniß oder der Nutzen der Familie erfodert
20“, sucht er durch Berufung auf die Schwägerschaft,
in welcher der Bürge mit dem Hauptschuldner
steht, sich zum Besten zu wenden. Theils
deshalb, und theils, weil nach seiner Meinung die
Verordnung nur auf künftige Handlungen und
25nicht auf schon geschlossene Contracte geht, welche
er mit erfüllten für synonym nimmt, spricht er
der Ehefrau die erfoderliche gegründete Ursache
ihrer Intervention ab.

  Hinzugefügt sind einige Facta, welche die Einwilligung
30der Intervenientin in den Contract ihres
Mannes darthun sollen.

]12[ act.2.) Die Exceptionsschrift der Ehefrau des Bürgen.

  Der Anwald der Intervenientin stellt dem § 9
der Gütergemeinschaftsverordnung noch den § 8
35zur Seite, weil er überzeugt ist, daß beide sich
wechselseitig sowohl ergänzen als beschränken. Er