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[GAA, Bd. IV, S. 17]

 


]19[ act.4.) Die Duplik der Ehefrau des Bürgen.

  Aus der Duplik ist nur die Bemerkung hervorzuheben,
daß ja der § 9 der Gütergemeinschaftsverordnung
der Frau ausdrücklich gestatte, auch
5den „Verträgen“ des Mannes zu widersprechen
und dagegen Inhibition auszuwirken.

]32[ act.5.) Die Ausführung der Nullitätsquerel juncto remedio
restitutionis in integrum der Ehefrau des
Bürgen.

10
  Der Anwald der Intervenientin meint, daß das
Urtheil, welches seine Partei verletze, schon aus
dem Grunde, daß es einen Sprung mache, null
sey. Es sey nämlich gegen ein Beweisinterlocut
appellirt worden und die Sentenz verbreite sich
15nichtsdestoweniger über die ganze Sache. — Dann
wird insbesondere gegen den Entscheidungsgrund
gestritten, welcher das Wort des Gesetzes „zeitig“
so umschreibt, als ob es hieße „ehe der Bürgschaftscontract
geschlossen war.“ Diese Auslegung
20wird erstens als grammatisch unrichtig getadelt,
weil die Gütergemeinschaftsverordnung mit dürren
Worten erlaube, daß die Frau den Verträgen
des Mannes widerspreche, und ein Vertrag,
der nicht abgeschlossen wäre, ein Unding
25sey; zweitens wird die Interpretation auch dem
Sinn des Gesetzes nach für eine falsche erklärt,
weil durch sie das Beneficium des Widerspruchs,
welches der Frau gegen die nachtheiligen Handlungen
des Manns verliehen werden solle, fast
30unmöglich gemacht würde, indem einem Mann
nichts leichter fallen könne als schnell, hinter dem
Rücken seiner Frau einen Vertrag abzuschließen.

  In Betreff der Facta kommt bei dem Urtheil
ein Entscheidungsgrund vor, in welchem der Richter
35behauptet, die Intervenientin habe um den
Contract ihres Mannes gewußt. Dieß wird aus
den Acten der ersten Instanz widerlegt. — Auch
erbietet sich die Intervenientin eventualiter ihre
vorgeschützte Unwissenheit mit einem Eide zu
40erhärten.

]33[ act.Aus einem als Präjudicium hinzugefügten Erkenntniß