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GAA, Bd. IV, S. 18 zurück Seite vorwärts

[GAA, Bd. IV, S. 18]

 


der Canzlei ergibt sich, daß der Anwald
in seiner früheren Exceptionsschrift die Schlußfolge,
wodurch er den § 8 und den § 9 in Verbindung
bringt, wörtlich daraus copirt hat.

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]42[ act.6.) Die Exceptionsschrift des Bürgschaftgläubigers.

  Enthält nichts als einen Bezug auf die vorige
Sentenz.

]49[ act.7.) Die Ausführung der Nullitätsquerel des Bürgschaftgläubigers.


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  Diese Querel ficht die obergerichtliche Entscheidung,
welche ihr entgegen steht, im Allgemeinen
dadurch an, daß auf den Beweis gar nicht hätte
erkannt werden dürfen, weil es schon gerichtlich
constire, daß die Intervenientin um die Bürgschaft
15gewußt habe. — Ferner werden aus dem Gütergemeinschaftsgesetze
die Paragraphen 11 und 12
allegirt, um die Paragraphen 8 und 9 näher zu
bestimmen. Es wird bemerkt, daß der § 11 der
Frau ausdrücklich die Haushaltung als ihr eigenthümliches
20Fach anweise, und daß sie demnach
natürlich kein Recht habe, aus demselben herauszutreten
und die Handlungen anzugreifen, welche
in den Wirkungskreis ihres Mannes gehören. Da
der § 12 beide Eheleute gemeinschaftlich zur Bezahlung
25ihrer sogar vor der Ehe contrahirten
Schulden verpflichtet, so wird daraus hergeleitet,
wie viel mehr beide zur Erfüllung eines während
der Ehe geschlossenen Contracts verbunden
seyn müssen. — Noch beruft sich der Querulant
30auf die Observanz, ohne jedoch eine einzelne anzuführen;
auch glaubt er, daß das Staatswohl dadurch
gefährdet würde, wenn der Ehefrau vergönnt
sey, jederzeit wider die Verträge ihres
Mannes Einspruch einzulegen.

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]56[ act.8.) Die Exceptionsschrift der Ehefrau des Bürgen.

  Hier wird der Nichtigkeitsklage des Bürgschaftgläubigers
mit einem allgemeinen Widerspruch
quoad jus et factum geantwortet.