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[GAA, Bd. IV, S. 21]

 


wären, wird in Betreff der Güterlosigkeit schon
durch die bekannte Bemerkung des Tacitus, daß
der Deutsche seinem Weibe eine Mitgift zubringe,
sehr beschränkt; — die noch heutiges Tages bestehende
5Trennung der Güter unter den adligen
Eheleuten erklärt sich ebenfalls ohne weiteres
Forschen aus dem singulären Ursprung des Adels,
indem derselbe aus den Beneficiarien erwuchs, und
jeder Beneficiar anfangs eigentlich bloß ein Soldat
10des dominus directus war, und also sein Beneficialgut,
welches er statt des Soldes nutznießen
durfte, immer nur auf Männer fallen
konnte. Wichtiger ist für uns die Thatsache, daß
seit der größeren Ausdehnung des Handels sich in
15den Hansastädten zusehends die römischen Begriffe
über das gesonderte Eigenthum der Eheleute
ausbreiteten; — was die Politik der Kaufleute
eingeführt hatte, ahmte bald die Neuerungssucht
einiger Fürsten nach, und so entstand allmählig
20im Volke ein mixtum compositum von
einheimischen und fremden Ansichten, die sich
schnurstracks entgegengesetzt waren, und den
Richter zwangen, seine Zuflucht zu der alles vermittelnden
Billigkeit zu nehmen, das heißt, nach
25keinem von beiden Rechten, sondern nach eignem
Belieben zu entscheiden. Desto achtungswerther
ist es, daß am 27sten März 1786 in Lippe eine
Gütergemeinschaftsverordnung erschien, welche
dieß Gewirr dadurch zu schlichten suchte, daß sie
30die „ächten deutschen“ Observanzen des Landes
sammelte und ihnen das gesetzliche Siegel aufdrückte.
Sie will, wie in der Einleitung gesagt
wird, keineswegs das alte Herkommen einschränken,
sie will es vielmehr so rein wiedergeben als
35möglich ist, und nur die Inconsequenzen vertilgen.

  Deshalb muß denn eine solche Verordnung,
welche das Institut zu seinem weitesten Umfang
ausdehnt, sehr umfassend und consequent erklärt
werden, und im Zweifel ist bei ihr stets das
40Strengste, das ist, dasjenige, was der Gütergemeinschaft
am ersprießlichsten ist, zu präsumiren. Aus