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[GAA, Bd. IV, S. 23]

 


Eheleuten entfernt und der öffentliche Credit
durch sie erhalten wird“ ist wohl kaum zu erwähnen
nöthig. Sollen aber dergleichen Zwecke
auf eine zweckmäßige Weise wirklich erreicht werden,
5so muß die Frau, welcher die Verwaltung
des Vermögens genommen ist, wenigstens das
Recht haben, den schädlichen, ohne ihre Einwilligung
abgeschlossenen Contracten ihres Mannes
zu widersprechen, denn sonst fällt der Grundbegriff
10der wohlthätigen Einrichtung in einander,
und die gepriesene communio bonorum besteht
dann darin, daß das Weib an dem sogenannten
Gemeingut durchaus keinen Antheil hat, sondern
daß einzig und allein der Mann darüber gebietet.
15— Den oft gemachten Einwand, welche Unsicherheit
des Verkehrs dieses Vorrecht der Frau bewirken
müsse und wie leicht beide Eheleute in
einem heimlichen Einverständniß handeln könnten,
weis't das Gesetz dadurch zurück, daß es der
20Frau nur die Einrede gegen einen Vertrag erlaubt,
welcher der Familie nachtheilig ist, und
was einer Familie nachtheilig seyn kann, weiß in
der Regel jeder nicht blinde Contrahent zum Voraus.
Überhaupt wird ein Staat, welcher doch aus
25lauter Familien erwächst, sehr selten darunter leiden,
wenn es in ihm Beneficia gibt, die das Familienwohl
auf eine so ausgezeichnete Art befördern.
Da ist es mit der römischen dos schlimmer:
der Ehemann nutznießt sie, die Frau hat das Eigenthum
30derselben, sie kann sie also von jedem
Dritten vindiciren, und dieser kann bei dem Kauf
der Sache mit geringster Mühe von dem Ehemann
getäuscht worden seyn, weil es gar nicht öffentlich
bekannt ist, welches Stück des Vermögens zur
35Mitgift gehört.

  In Vergleich mit dem bisher Gesagten werden
die folgenden Entscheidungsgründe kurz ausfallen;
indem Referent sich bei ihnen stillschweigend
stets auf das Vorherige bezieht, wünscht er nichts
40mehr als daß sie, gleich allem, was Recht ist, ihre
Kürze ihrer Klarheit verdanken möchten.