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[GAA, Bd. IV, S. 24]

 


  1.) Die Verordnung von 1786 höbe sich selbst
auf und die allgemeine Gemeinschaft der Güter,
welche sie im § 1 einführen will, wäre bloß dem
Namen nach eine solche, wenn der Frau außer den
5Verwaltungsrechten auch noch das letzte Zeichen
des Miteigenthums, die Wohlthat des Widerspruchs
gegen die heimlichen, dem Gemeingut
schädlichen, Contracte ihres Mannes geraubt seyn
sollte. Sie hätte alsdann höchstens hin und wieder
10ein partielles Recht, wie z. B. das Recht der Benutzung
an den Sachen, welche sie zur Haushaltung
gebraucht, und sie hätte nur auf den Fall,
daß es dem Mann beliebt, nach seinem Tode ihr
etwas übrig zu lassen, ein Eigenthum.

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  2.) Wenn die Paragraphen 8 und 9 in der That
im Gegensatz ständen, so müßte doch, weil sie in
demselben Gesetz zur selben Stunde sanctionirt
sind, der Versuch gemacht werden, sie in einander
hineinzupassen. Da würde denn, weil der § 8 dem
20Ehemann jede Verfügung unbedingt verbietet, und
der § 9 ihm dieselben bedingt erlaubt, sich nothwendig
ein ähnliches Resultat ergeben als das,
welches der Referent herauszieht. Die beiden
Paragraphen stehen aber durchaus nicht im Widerspruch:
25der erste verbietet dem Mann, wie ausdrücklich
über und in dem § steht, die willkührlichen
Dispositionen, und der zweite gestattet ihm
die Administration. Letzteres Wort ist noch dazu,
um es hervorzuheben und jeden Irrthum zu vermeiden
30durchschossen gedruckt worden. Eine Administration
ist aber, wie fast jede lex des Pandektentitels
de administratione et periculo tutorum
beweis't, bloß die Befugniß, diejenigen Handlungen
vorzunehmen oder zu unterlassen, welche
35dem Besten des administrirten Guts gemäß, vorgenommen
oder unterlassen werden müssen. So
scheint auch die Gütergemeinschaftsverordnung
selbst das Wort umschreiben zu wollen, indem sie
gleich nachher, im andren Absatz des § 9, dem
40Mann bloß dann die Abschließung von Contracten
und Veräußerungen in Betreff des Gemeinguts