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[GAA, Bd. IV, S. 384]

 


konnte. Auch waren unsere Städte um so bereitwilliger, diese allgemeine
eheliche Gütergemeinschaft in ihre Stadtgesetze aufzunehmen,
und die daraus herfließenden Rechte gegen alle entgegenstehenden
fremden Grundsätze zu behaupten, weil sie hierin die sicherste Stütze
ihres zu einem blühenden Handel so nothwendigen öffentlichen
Credits entdeckten. Eben daher läßt sich auch begreifen, warum
diese Lehre vorzüglich unter den Einwohnern der Städte Eingang
gefunden hat b).“ (Justus Friedrich Runde, „Grundsätze des gemeinen
deutschen Privatrechts“, 6. rechtmäßige Aufl., hrsg. von Christian
Ludwig Runde, Göttingen, Dieterich 1821, S. 610.)
   Verweis zum Text S.21, Z.2: die bekannte Bemerkung des Tacitus: Die angezogene
Stelle wird bei Runde (a.a.O. S. 13) in der Anmerkung
b zu § 14 zitiert und lautet: „Dotem non uxor marito, sed uxori
maritus offert.“ Sie findet sich in Kap. XVIII der „Germania“,
auf das Runde überdies (a.a.O. S. 589) in der Anmerkung a zu
§ 585 Bezug nimmt.
   Verweis zum Text S.21, Z.7: singulären: besonderen, einzigartigen.
   Verweis zum Text S.21, Z.8: Beneficiarien: Lehnsempfängern.
   Verweis zum Text S.21, Z.10: dominus directus: Erbzins- oder Lehnherr.
   Verweis zum Text S.21, Z.32 f.: wie in der Einleitung gesagt wird: Es
heißt dort: „Dieses Gewohnheitsrecht durch Gesetzgebung einzuschränken,
oder gar aufzuheben, scheinet auch gar nicht rathsam;
da die Gemeinschaft der Güter der Natur und dem Zweck
der ehelichen Gesellschaft so angemessen, und so ganz dazu eingerichtet
ist, Mistrauen und Eigennutz unter Eheleuten zu entfernen,
diese zur Beförderung ihres und ihrer Kinder gemeinschaftlichen
Wohls desto inniger zu vereinigen, den öffentlichen Credit zu
erhalten, und, weil sie auf so einfachen Grundsätzen beruhet, verwickelte
Rechtshändel zu verhüten. [...]
  Weil jedoch die, mit der Gütergemeinschaft verknüpften Rechte
und Verbindlichkeiten beynahe blos auf Herkommen gegründet,
in den Statuten der Städte gar nicht, oder nur sehr unvollständig
bestimmt, und fast an jedem Ort Deutschlandes, wo diese Gemeinschaft
gilt, verschieden, auch oft die Rechtslehrer darüber gar nicht
einig sind: so konnt' es nicht fehlen, daß auch in dieser Grafschaft
deshalb in einigen Punkten Ungewißheiten, oder von einander abweichende
Gewohnheiten entstanden, die dann Processe, oder wohl
gar sich widersprechende Entscheidungen veranlasseten.
  Damit nun solchen Inconvenienzen möglichst abgeholfen werde,
ist es ohne Zweifel nützlich, der unter den Eheleuten eingeführten
Gemeinschaft der Güter eine gesetzliche Bestimmung zu geben, die
hier und da verschiedene Gewohnheiten sich gleichförmig zu machen,
und wie es in einigen der hauptsächlichsten, bisher zweifelhaften
Fällen künftig gehalten werden soll, nach den Rechtsgrundsätzen
dieser Communion, nach Landessitte und nach Billigkeit festzusetzen.
“ (A.a.O. S. 162—63.)
   Verweis zum Text S.21, Z.41: präsumiren: unterstellen, als (juristisch) gewiß
annehmen.
   Verweis zum Text S.23, Z.23: Contrahent: Vertragschließende.
   Verweis zum Text S.23, Z.31: vindiciren: als Eigentümer die Herausgabe einer
Sache verlangen, sie zurückfordern.