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[GAA, Bd. IV, S. 25]

 


vergönnt, „wenn es das Bedürfniß oder der
Nutzen der Familie erfodert.“ Sonderbar ist es.
daß man nach dem Durchlesen dieser Bedingung
noch über den Sinn des Gesetzes gestritten hat,
5da sie sowohl die Ursachen, die den Widerspruch
der Frau begründen, als auch die Zeitbestimmung,
binnen welcher derselbe eingelegt werden kann, in
sich begreift. Zum Theil mag die Stellung der
Clausel Schuld an dem Mißverständniß tragen: sie
10beschließt einen Perioden, in dessen Vodersätzen
den Ehemännern alle möglichen Administrationsacte
ganz im Allgemeinen erlaubt werden, und
wo dann auf einmal ein etwas nachhinkender,
kurzer Beisatz diese Erlaubniß in allen ihren
15Theilen modificirt.

  3.) Daß nun, um auf die speciellen Verhältnisse
des Rechtsstreits, welcher dieser Relation zum
Grunde liegt, überzugehen, die Bürgschaft einer
von den Contracten ist, welche dem Vermögen
20gefährlich werden können, leidet wohl keinen
Zweifel, und in gegenwärtigem Fall, wo der

]36[ act.Bürge überdieß, wie sein Gläubiger selbst angibt,
sehr arm zu seyn scheint, ist der Vertrag schon
zur äußersten Gefahr gediehen. Also tritt die Intervenientin,
25da das Gesetz der Frau verstattet,
gegen die „Handlungen und Verträge des Mannes
“ Inhibition auszuwirken, aus „gegründeten
Ursachen“ auf, und die Beweislast fällt auf den
Interventen.

30
  4.) Die Behauptung des Bürgschaftgläubigers,
die Bürgschaft sey zum Nutzen der Familie eingegangen,
weil der Bürge mit dem Hauptschuldner
verschwägert wäre, beruht nur auf dem laxen
Sprachgebrauch des Worts „Familie“, und ist, als
35den Grundsätzen der patria potestas und der
separata oeconomia entgegen, zu verwerfen. Auch
ist der Beweis, daß die Intervenientin in den
Contract ihres Mannes eingewilligt habe, durchaus
nicht geliefert, vielmehr besteht der erheblichste
40Versuch, welcher deshalb gemacht worden,

]49 u 1[ act.in der Verdrehung einer Aussage, welche die