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[GAA, Bd. IV, S. 26]

 


]8[ act.Intervenientin selbst zu Protocoll gab. Indeß
findet sich in dem bisherigen processualischen
Verfahren kein Anlaß, welcher zu der Vermuthung
berechtigte, daß dem Bürgschaftgläubiger
5der Beweis unmöglich seyn werde, oder daß er
auf denselben verzichtet hätte, und darum wird
noch einmal darauf erkannt.

  5.) Die Kosten sind sämmtliche Instanzen hindurch
gegeneinander aufzuwägen, weil das Gesetz,
10da ja sogar die Obergerichte es verschiedenartig
interpretirt haben, mit Recht als ein casus
angesehen werden konnte, und also die Parteien
immer eine gegründete Ursache hatten, die Sache
zu dem Aeußersten zu treiben. Außerdem hat
15auch jede Partei aus dem Verlaufe des gegenwärtigen
Processes ein günstiges Urtheil für sich
aufzuweisen.

C.
Das Votum,
20 in seine Form gebracht.

  In Sachen des Gradirmeisters Heitland in Salzufeln,
Klägers, Interventen, Appellanten und
jetzt Querulanten, am einen Theile, wider den
Zimmermeister Fischer ebendaselbst, Beklagten,
25und dessen Ehefrau, Intervenientin, Appellatin
und jetzt Querulatin, am andren Theile,

pcto fideijussionis,

wird hiermit aus den verhandelten Acten für
Recht erkannt:

30
  daß die Querel des Appellanten in den Formalien
zwar richtig, in Ansehung der Materialien
aber so unerheblich ist, daß das vorige Urtheil

]47[ act.der Regierungscanzlei vom 5ten April 1810 zu
bestätigen und also das Erkenntniß des Magi-

35
]6[ act.strats zu Salzufeln vom 14ten Juni 1808 wiederherzustellen
ist, compensatis expensis.

Decretum et publicatum ect.