| [GAA, Bd. IV, S. 26] ]8[ act.Intervenientin selbst zu Protocoll gab. Indeß findet sich in dem bisherigen processualischen Verfahren kein Anlaß, welcher zu der Vermuthung berechtigte, daß dem Bürgschaftgläubiger 5der Beweis unmöglich seyn werde, oder daß er auf denselben verzichtet hätte, und darum wird noch einmal darauf erkannt. 5.) Die Kosten sind sämmtliche Instanzen hindurch gegeneinander aufzuwägen, weil das Gesetz, 10da ja sogar die Obergerichte es verschiedenartig interpretirt haben, mit Recht als ein casus angesehen werden konnte, und also die Parteien immer eine gegründete Ursache hatten, die Sache zu dem Aeußersten zu treiben. Außerdem hat 15auch jede Partei aus dem Verlaufe des gegenwärtigen Processes ein günstiges Urtheil für sich aufzuweisen.C. Das Votum, 20 in seine Form gebracht. In Sachen des Gradirmeisters Heitland in Salzufeln, Klägers, Interventen, Appellanten und jetzt Querulanten, am einen Theile, wider den Zimmermeister Fischer ebendaselbst, Beklagten, 25und dessen Ehefrau, Intervenientin, Appellatin und jetzt Querulatin, am andren Theile,pcto fideijussionis,wird hiermit aus den verhandelten Acten für Recht erkannt:30 daß die Querel des Appellanten in den Formalien zwar richtig, in Ansehung der Materialien aber so unerheblich ist, daß das vorige Urtheil]47[ act.der Regierungscanzlei vom 5ten April 1810 zu bestätigen und also das Erkenntniß des Magi-35]6[ act.strats zu Salzufeln vom 14ten Juni 1808 wiederherzustellen ist, compensatis expensis.Decretum et publicatum ect. |
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